Symbolmotiv zum Windpark Oberrod: Zwei Windräder ragen über einer bewaldeten Westerwald-Höhenlage auf. Darüber steht „Windpark genehmigt – im Vogelschutzgebiet“.

Der Westerwaldkreis erlaubt zwei 250 Meter hohe Windräder im europäischen Vogelschutzgebiet. Die Genehmigung verlangt Rodungen, Abschaltungen und Sicherheiten in Millionenhöhe – doch bei Pacht, Ertrag und kommunalen Einnahmen bleibt die Öffentlichkeit weiter im Nebel.

Windpark Oberrod genehmigt: Zwei Riesen im Vogelschutzgebiet – und viele offene Geldfragen

Zwei Windräder, jeweils 250 Meter hoch. Mitten im europäischen Vogelschutzgebiet „Westerwald“, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Krombachtalsperre“ und nur rund 500 Meter außerhalb eines Rotmilan-Dichtezentrums.

Der Westerwaldkreis hat das umstrittene Vorhaben trotzdem genehmigt.

Die Genehmigungsurkunde vom 21. Juli 2026 erlaubt der JUWI GmbH, zwei Anlagen des Typs Vestas V162 auf Grundstücken der Ortsgemeinde Oberrod zu errichten und zu betreiben. Jede Anlage soll 6,2 Megawatt leisten. Zusammen kommt der Windpark auf 12,4 Megawatt.

Damit endet das Genehmigungsverfahren nach fast drei Jahren. Der Streit um Natur, Wirtschaftlichkeit und Transparenz dürfte dagegen erst beginnen.

Genehmigt – aber noch nicht gebaut

Die Anlagen sollen im Bereich „Am Lichtenberg“ nordöstlich von Oberrod entstehen. Ihre Naben liegen 169 Meter über dem Boden, der Rotordurchmesser beträgt 162 Meter. Die Blattspitzen erreichen je nach Standort Höhen von ungefähr 783 beziehungsweise 800 Metern über dem Meeresspiegel.

Der Bescheid erlaubt zugleich die notwendigen Waldrodungen, den Bau der Zuwegung und den Ausbau eines Durchlasses am Lasterbach auf eine Verdolungslänge von 25,3 Metern.

Ein sofortiger Baubeginn folgt daraus nicht. JUWI benötigt zunächst eine schriftliche Baufreigabe. Vorher muss das Unternehmen unter anderem statische Unterlagen, ein Baugrundgutachten und mehrere Sicherheitsnachweise vorlegen.

Hinzu kommen zwei Rückbaubürgschaften von jeweils 763.347 Euro. Insgesamt muss der künftige Betreiber damit rund 1,53 Millionen Euro für einen späteren Rückbau absichern. Weitere 45.570 Euro verlangt das Forstamt für die Wiederaufforstung.

Beginnt der Vorhabenträger nicht innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Bestandskraft mit Errichtung und Betrieb, erlischt die Genehmigung.

Rechtsmittel sind weiterhin möglich

Der Bescheid lag vom 28. Juli bis einschließlich 10. August 2026 öffentlich aus. Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Westerwaldkreises können Betroffene Widerspruch erheben.

Ein Widerspruch Dritter stoppt das Projekt allerdings nicht automatisch. Wer eine aufschiebende Wirkung erreichen will, muss einen entsprechenden Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.

Die Genehmigung ist damit erteilt. Unangreifbar ist sie noch nicht.

Kein einziger Bürger legte Einwendung ein

Die Antragsunterlagen lagen ausgerechnet vom 23. Dezember 2025 bis zum 22. Januar 2026 öffentlich aus – zwischen Weihnachten, Jahreswechsel und den ersten Wochen des neuen Jahres. Einwendungen konnten nach der Bekanntmachung bis zum 23. Februar 2026 erhoben werden.

Beim Westerwaldkreis ging laut Genehmigungsbegründung keine einzige Einwendung ein.

Das kann Zustimmung bedeuten. Es kann ebenso bedeuten, dass viele Bürger das Verfahren nicht wahrnahmen, die mehrere Tausend Seiten starken Unterlagen nicht bewerten konnten oder ihre Mitwirkung für aussichtslos hielten. Aus der Zahl null lässt sich keine eindeutige politische Botschaft ableiten.

Bemerkenswert bleibt ein Widerspruch im Bescheid: Zunächst nennt die Kreisverwaltung den 23. Februar als Ende der Einwendungsfrist. Wenige Zeilen später erklärt sie, die Frist sei bereits am 22. Februar um 24 Uhr abgelaufen. Weil ohnehin keine Einwendungen eingingen, dürfte der Unterschied praktisch folgenlos bleiben. Bei einem derart sensiblen Verfahren sollte eine Behörde Fristen dennoch widerspruchsfrei dokumentieren.

Auch die Haltung der Kommunen fällt auf. Die Verbandsgemeinde Rennerod erhob keine Bedenken. Oberrod verzichtete im Genehmigungsverfahren auf eine Stellungnahme. Das gemeindliche Einvernehmen galt deshalb nach Ablauf von zwei Monaten als erteilt. Die hessische Nachbargemeinde Driedorf teilte ebenfalls mit, keine Einwände zu haben.

Formell reicht das. Politisch bleibt die Frage: Warum verzichtet ausgerechnet die Standortgemeinde bei einem Projekt dieser Größenordnung auf eine eigene Stellungnahme?

Der Rotmilan fliegt mitten durch die Planung

Die Genehmigung dokumentiert einen erheblichen Artenschutzkonflikt. Untersuchungen aus den Jahren 2019 und 2021 fanden im Vier-Kilometer-Radius zehn Rotmilanpaare beziehungsweise Reviere. Ein Horst lag rund 1.300 Meter von der ersten Anlage entfernt.

Für WEA 01 ermittelten die Fachleute regelmäßige bis übermäßige Rotmilanaktivität. Die Behörde nimmt dort ohne Schutzmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko an. WEA 02 liegt zwar in einem Bereich mit geringerer Aktivität, grenzt aber unmittelbar an stärker genutzte Flugräume.

Der ursprüngliche Fachvorschlag sah für die erste Anlage eine Abschaltung während der gesamten Fortpflanzungsperiode von Mitte März bis Ende August vor. Im endgültigen Bescheid bleibt davon eine deutlich kürzere Regelung übrig.

Beide Anlagen müssen vom 15. Mai bis zum 26. Juni tagsüber abgeschaltet werden – allerdings nur bei Windgeschwindigkeiten unter sechs Metern pro Sekunde. Die Behörde folgt damit einer neueren Arbeitshilfe des Landesamtes für Umwelt.

Fällt der Rotmilan als Brutvogel weg oder weist der Betreiber mit anerkannten Methoden nach, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko mehr besteht, können die Abschaltungen entfallen.

Das ist rechtlich möglich. Dennoch bleibt ein heikler Mechanismus: Der Schutz hängt künftig nicht allein vom festgestellten Risiko ab, sondern auch von jährlichen Erfassungen und Bewertungen. Wer kontrolliert die Daten? Wie eng begleitet die Naturschutzbehörde das Monitoring? Und werden die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein?

Fledermäuse erzwingen weitere Stillstände

Am Lichtenberg wurden zwölf Fledermausarten festgestellt. Sechs davon gelten als kollisionsgefährdet. Im Umkreis von einem Kilometer fanden die Gutachter unter anderem Wochenstubenquartiere des Kleinabendseglers und der Wasserfledermaus.

Beide Windräder müssen deshalb zwischen April und Oktober in warmen, windarmen Nächten zeitweise stillstehen. Voraussetzung sind Temperaturen ab zehn Grad und Windgeschwindigkeiten unter sechs Metern pro Sekunde.

Während der ersten beiden Betriebsjahre schreibt der Kreis ein Gondelmonitoring vor. Messgeräte sollen die Fledermausaktivität im Rotorbereich aufzeichnen. Anschließend legt die Behörde einen standortbezogenen Abschaltalgorithmus fest.

Diese Auflagen zeigen den Kern des Konflikts: Der Standort gilt nur dann als genehmigungsfähig, wenn die Anlagen in besonders sensiblen Zeiträumen nicht laufen.

Wie stark Rotmilan- und Fledermausabschaltungen den Stromertrag mindern, geht aus den öffentlich einsehbaren Unterlagen nicht nachvollziehbar hervor. Eine belastbare Jahresertragsprognose mit den erwarteten Stillstandsverlusten fehlt in der veröffentlichten Zusammenfassung.

Wer den ökologischen Nutzen des Projektes bewerten will, braucht jedoch genau diese Zahlen. Installierte Leistung ist nicht dasselbe wie tatsächlich erzeugter Strom.

3,54 Hektar Wald werden beansprucht

Die Genehmigung umfasst Waldumwandlungen auf insgesamt 35.445 Quadratmetern. Davon sollen 15.190 Quadratmeter dauerhaft für Anlagen, Kranflächen und Wege genutzt werden. Weitere Flächen benötigt der Bau vorübergehend.

Ein großer Teil des früheren Fichtenbestandes fiel Trockenheit und Borkenkäfern zum Opfer. Das macht die Flächen ökologisch jedoch nicht wertlos. Auf Kalamitätsflächen entstehen Pioniergehölze, neue Lebensräume und natürliche Waldentwicklung.

Nach Abschluss der Bauarbeiten muss JUWI temporär genutzte Flächen wieder aufforsten. Zusätzlich verlangt der Kreis eine Waldrandgestaltung, einen Sukzessionswald und die dauerhafte Sicherung eines Altholzbereiches als Waldrefugium.

Für die nicht ausgleichbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes setzt die Behörde eine Zahlung von 204.829,45 Euro fest. Das beauftragte Planungsbüro hatte zunächst nur 186.000 Euro berechnet. Der Kreis korrigierte den Betrag nach oben, weil das Landschaftsschutzgebiet „Krombachtalsperre“ nicht angemessen berücksichtigt worden war.

Besonders entlarvend ist ein weiterer Punkt: Eine zunächst vorgesehene Aufforstung erkannte die Naturschutzbehörde nicht als vollwertigen Ausgleich an. Wiederbewaldung zählt ohnehin zu den gesetzlichen Pflichten des Waldbesitzers. Eine Pflicht als zusätzliche ökologische Wohltat zu verkaufen, wäre also zu billig gewesen.

Das Urteil aus Koblenz hängt über Oberrod

Am 16. April 2026 setzte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Genehmigung zweier anderer Windräder im selben Vogelschutzgebiet „Westerwald“ vorläufig außer Vollzug. Beim Projekt Hümmerich beanstandete das Gericht unter anderem Schutzregelungen für Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch und Fledermäuse. Die Genehmigung galt nicht als endgültig gescheitert; das Gericht hielt Nachbesserungen für möglich. Die Entscheidung erläuterte das OVG Rheinland-Pfalz.

Oberrod ist ein anderes Verfahren mit anderen Standorten, Gutachten und Auflagen. Das Urteil lässt sich deshalb nicht automatisch übertragen.

Trotzdem drängt sich die Parallele auf: Wieder stehen Anlagen im Vogelschutzgebiet. Erneut sollen Abschaltungen das Kollisionsrisiko für Rotmilan und Fledermäuse beherrschbar machen.

In der 77 Seiten umfassenden Oberroder Genehmigungsurkunde findet sich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der nur drei Monate zuvor veröffentlichten OVG-Entscheidung. Das beweist keinen Rechtsfehler. Angesichts der fachlichen Nähe wäre eine nachvollziehbare Abgrenzung jedoch überzeugender gewesen als Schweigen.

Die Leitungen fehlen noch

Genehmigt sind Anlagen und Zuwegung. Nicht abgedeckt ist die unterirdische Leitung zum überörtlichen Stromnetz.

In den Antragsunterlagen stehen zwei mögliche Netzanschlüsse: das Umspannwerk Höhn oder das hessische Breitscheid. Beide Varianten benötigen ungefähr 15 Kilometer Erdkabel. Für eine Trasse in Richtung Breitscheid läuft nach öffentlich zugänglichen Unterlagen bereits ein gesondertes Verfahren.

Welche Variante JUWI tatsächlich umsetzt, ist öffentlich weiterhin nicht eindeutig dokumentiert. Ohne Netzanschluss produziert auch ein genehmigtes Windrad keinen Strom.

Offen bleibt zudem die endgültige Schwertransportroute. Nach bisheriger Planung sollen große Anlagenteile über die A45, Herborn-West, die B255 und Driedorf anrollen. Teile der Belastung würden damit auf hessischen Straßen und Wegen entstehen, während die Anlagen und mögliche Einnahmen auf Oberroder Gebiet liegen.

Beim Naturschutz 77 Seiten – beim Geld fast nichts

Die Anlagen stehen laut Genehmigungsurkunde auf Grundstücken der Ortsgemeinde Oberrod. Damit dürfte die Gemeinde Pachteinnahmen erhalten. Wie hoch diese ausfallen, lässt sich aus den öffentlich verfügbaren Dokumenten nicht entnehmen.

Unbekannt bleiben außerdem:

  • Laufzeit und Struktur des Grundstücksvertrages,
  • mögliche Mindest- oder Umsatzpachten,
  • erwartete Gewerbesteuereinnahmen,
  • Zahlungen nach § 6 EEG,
  • mögliche Bürgerbeteiligungsmodelle,
  • der endgültige Eigentümer und Betreiber des Windparks.

Fehlende öffentliche Angaben belegen kein schlechtes Geschäft. Sie verhindern aber, dass Bürger beurteilen können, ob Belastungen und Einnahmen fair verteilt sind.

Über Vögel, Fledermäuse, Schatten, Schall, Fundamente und Rodungen informiert der Bescheid bis ins Detail. Beim Geld endet die Transparenz erstaunlich schnell.

Dabei gehört die wirtschaftliche Seite zwingend zur politischen Bewertung. Oberrod stellt Gemeindeflächen bereit. Menschen in Oberrod, Westernohe, Driedorf und Mademühlen sehen die Anlagen, erleben Transporte oder sind von Trassen betroffen. Dann dürfen sie erfahren, welche Gegenleistung die Standortgemeinde erhält.

Einen Überblick über weitere Planungen und Konflikte bietet unser Beitrag „Windkraft im Westerwald: Streit vor Ort“.

Klimaschutz rechtfertigt keine Nebelkerzen

Windenergie kann fossilen Strom ersetzen und damit zum Klimaschutz beitragen. Diese grundsätzliche Wirkung spricht für den Ausbau. Sie beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob jeder Standort sinnvoll, transparent und ökologisch vertretbar ist.

Oberrod zeigt den Zielkonflikt in aller Härte: Zwei leistungsstarke Anlagen sollen erneuerbaren Strom liefern. Gleichzeitig benötigen sie Rodungen, neue Wege, Artenschutzabschaltungen und Eingriffe in eine Landschaft mit sehr hoher Schutzwürdigkeit.

Der Kreis hält diese Folgen mit den festgesetzten Maßnahmen für vertretbar. Das ist die behördliche Bewertung. Ob die Auflagen in der Praxis konsequent kontrolliert werden und wie viel Strom der Park nach allen Abschaltungen tatsächlich erzeugt, muss sich erst zeigen.

Vor allem darf das Geld nicht länger zur Nebensache erklärt werden. Wer kommunalen Wald für ein Großprojekt nutzt, schuldet der Öffentlichkeit mehr als grüne Versprechen und technische Datenblätter.

Wie bewerten Sie die Genehmigung? Wussten Sie von der öffentlichen Auslegung? Haben Sie Informationen zu den Verträgen, zur geplanten Kabeltrasse oder zur Transportroute? Schreiben Sie uns. Hinweise behandeln wir auf Wunsch vertraulich.

Quellen

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