Dunkle Waldlandschaft im Nationalpark Hunsrück-Hochwald bei Börfink mit Bachlauf und Aussichtsturm als Symbol für den Streit um die Wasserentnahme.

Das OVG lässt zwei Mineralbrunnen vorerst weiter Wasser im Nationalpark Hunsrück-Hochwald fördern. Doch das Gericht hat weder die ökologische Unbedenklichkeit bestätigt noch eine dauerhafte Erlaubnis erteilt. Alte Behördenakten zeigen Niedrigwasser, eine überschrittene Tagesfördermenge und zahlreiche Messpflichten. Entscheidend ist nun, was die Daten aus mehreren Jahren tatsächlich zeigen.

Gericht lässt weiterpumpen – doch die Wasserfragen bleiben

Hunsrück. Sechs Brunnen, zwei Mineralwasserunternehmen, maximal 192 Millionen Liter Grundwasser im Jahr – und ein Nationalpark, dessen Moore, Quellen und kleine Bäche besonders geschützt werden sollen. Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 2026 dürfen Hochwald Sprudel und Schwollener Sprudel ihre Wasserentnahme vorerst fortsetzen. Wer daraus ableitet, das Gericht habe die Förderung für ökologisch unbedenklich oder dauerhaft zulässig erklärt, irrt.

Das OVG hat genau diese Fragen nicht entschieden. Im Mittelpunkt stand zunächst ein verwaltungsrechtliches Problem: Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hatte im April die weiteren wasserrechtlichen Erlaubnisse abgelehnt und zugleich verlangt, die Entnahme einzustellen. Den Sofortvollzug dieser Einstellungsverfügung ordnete die Behörde jedoch nicht an. Deshalb entfalten die Widersprüche der Unternehmen nach Auffassung des Gerichts aufschiebende Wirkung. Das Wasser darf also zunächst weiter gefördert werden.

Das klingt nach juristischem Detail. Tatsächlich entscheidet dieses Detail derzeit darüber, ob sechs Pumpen im Nationalpark laufen oder stillstehen.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Das Gericht hat die Umweltfrage nicht entschieden

Die Beschlüsse des OVG vom 3. September tragen die Aktenzeichen 1 B 11153/26.OVG und 1 B 11154/26.OVG. Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass die Widersprüche gegen die Einstellung der Wasserentnahme mangels angeordneten Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung besitzen. Auf die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verwaltungsakte kam es für diesen Punkt nicht an. Auch eine Interessenabwägung nahm das OVG deshalb nicht vor.

Das ist eine entscheidende Differenz.

Weder hat das OVG festgestellt, dass die Brunnen den Wasserhaushalt des Nationalparks nicht beeinträchtigen, noch hat es den Unternehmen einen dauerhaften Anspruch auf weitere Wasserentnahme zugesprochen. Ebenso wenig erklärte das Gericht die Ablehnungsbescheide der SGD Nord in der Sache für rechtswidrig.

Die Schlagzeile „Sprudelbetriebe dürfen weiter Wasser fördern“ erzählt deshalb nur die halbe Geschichte.

Interessanter ist die Frage, warum die Behörde eine Einstellung verlangte, ihr aber nicht durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung unmittelbare Wirkung verschaffte.

Die SGD Nord stolpert über den fehlenden Sofortvollzug

Die SGD Nord hatte die Anträge der Unternehmen am 28. April 2026 abgelehnt. Nach Darstellung der Behörde hatten Hochwald Sprudel und Schwollener Sprudel zuvor erklärt, weder eine von der SGD geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung noch einen zusätzlichen Befreiungsantrag für erforderlich zu halten. Weitere verlangte Antragsunterlagen wollten die Unternehmen nach Darstellung der SGD deshalb nicht einreichen. Die Behörde sah sich daraufhin nicht in der Lage, das Genehmigungsverfahren fortzuführen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied bereits am 1. Juli zugunsten der Betriebe im Eilverfahren. Die Richter verwiesen einerseits auf den fehlenden Sofortvollzug. Hilfsweise berücksichtigten sie auch erhebliche und teilweise nicht rückgängig zu machende wirtschaftliche Folgen einer sofortigen Einstellung. Zugleich sah das Gericht damals keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die fortgesetzte Entnahme die fraglichen Oberflächengewässer nachteilig beeinflusse. Von den Unternehmen vorgelegte jüngere fachtechnische Stellungnahmen sprächen vielmehr gegen einen solchen Zusammenhang.

Auch diese Aussage muss präzise gelesen werden: Das Verwaltungsgericht stellte nicht abschließend fest, dass ein Zusammenhang ausgeschlossen sei. Es bewertete die Erkenntnislage im vorläufigen Rechtsschutz.

Die SGD Nord legte dagegen Beschwerde ein – und scheiterte nun vor dem OVG.

Verantwortlich für das wasserrechtliche Verfahren ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die SGD Nord. Zum Zeitpunkt der Ablehnungsbescheide stand Wolfgang Treis an der Spitze der Behörde. Seit dem 1. Juni 2026 führt Joachim Rodenkirch die SGD Nord. Aus den bislang öffentlich zugänglichen Unterlagen lässt sich jedoch nicht erkennen, wer innerhalb der Verwaltung konkret entschied, den Sofortvollzug nicht anzuordnen. Eine persönliche Verantwortlichkeit des damaligen oder heutigen Behördenpräsidenten dafür lässt sich daher nicht belegen.

Genau diese Entscheidung verdient trotzdem eine Erklärung. Denn eine Behörde kann kaum deutlicher zum Ausdruck bringen, dass sie eine weitere Entnahme für rechtlich nicht zulässig hält, als indem sie einen Antrag ablehnt und die Einstellung verlangt. Wenn diese Einstellung anschließend wegen des fehlenden Sofortvollzugs nicht unmittelbar greift, entsteht zumindest eine offensichtliche verfahrensrechtliche Schwachstelle.

Bis zu 192 Millionen Liter pro Jahr

Die Dimension lässt sich anhand der ursprünglichen Genehmigungen beziffern.

Hochwald Sprudel durfte aus den Brunnen NP 11, NP 12 und NP 13 zusammen höchstens 96.000 Kubikmeter pro Jahr fördern. Für NP 11 galten maximal 39.400 Kubikmeter, für NP 12 48.000 und für NP 13 weitere 8.600 Kubikmeter.

Schwollener Sprudel erhielt für NP 8a, NP 9a und NP 10 ebenfalls eine Jahreshöchstmenge von insgesamt 96.000 Kubikmetern. Auf NP 8a entfielen maximal 26.200 Kubikmeter, auf NP 9a 17.400 und auf NP 10 weitere 52.400 Kubikmeter.

Zusammen ergibt das 192.000 Kubikmeter – 192 Millionen Liter pro Jahr.

Diese Zahl darf allerdings nicht mit der tatsächlich geförderten Menge verwechselt werden. Sie beschreibt die genehmigte Obergrenze.

Und genau hier beginnt eines der größten Transparenzprobleme dieses Verfahrens.

Die Daten müssten längst vorhanden sein

Die Genehmigung von 2019 schrieb keineswegs nur einen Wasserzähler am Brunnen vor. Die Unternehmen mussten umfangreiche Betriebs- und Umweltdaten erfassen.

Für jeden Brunnen sollten tägliche Entnahmemengen dokumentiert sowie Monats- und Jahressummen erstellt werden. Dazu kommen Betriebsstunden, kontinuierlich gemessene Wasserstände, Niederschlagsdaten und regelmäßige Beobachtungen angrenzender Gewässer. Die geprüften Auswertungen sollten der SGD Nord jährlich vorgelegt werden.

Das bedeutet im Jahr 2026: Die Diskussion müsste nicht allein auf Prognosen, Vermutungen und Modellberechnungen beruhen.

Es müsste inzwischen eine mehrjährige Datenreihe geben.

Wie viel wurde 2019 tatsächlich aus NP 11 gefördert? Was waren es 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025? Wie entwickelten sich zeitgleich Grundwasserstände und Bachabflüsse? Gab es besonders trockene Phasen? Wurden Pumpmengen reduziert? Und falls ja: wann, wie stark und wie lange?

In den von 2halb3-News ausgewerteten öffentlich zugänglichen Unterlagen findet sich bislang keine einfach nachvollziehbare vollständige Gesamttabelle über sämtliche sechs Brunnen und alle Jahre.

Dabei könnten gerade diese Daten einen großen Teil des Streits versachlichen.

Unter einem Liter pro Sekunde wird es brisant

Besonders interessant ist eine Nebenbestimmung für Hochwald Sprudel.

Die wasserrechtliche Erlaubnis von 2019 bestimmt ausdrücklich, dass die Grundwasserentnahme in Abstimmung mit der Zulassungsbehörde eingeschränkt werden muss, wenn der Bach am Forellenhof, auch Erdbeergraben genannt, oder der Börfinkgraben eine Wasserführung von weniger als einem Liter pro Sekunde erreicht.

Am 3. Juli 2023 fand ein Ortstermin statt.

Eine anschließend dokumentierte Mitteilung des beauftragten Ingenieurgeologischen Büros hält fest, dass sowohl der Erdbeergraben als auch der Börfinkgraben damals weniger als einen Liter pro Sekunde führten. Der Götzenbach lag dagegen bei mehr als zwei Litern pro Sekunde.

Damit war jene Schwelle unterschritten, für die die Genehmigung ausdrücklich eine Einschränkung der Entnahme vorsah.

Was daraus folgte, ist erheblich wichtiger als die bloße Feststellung des Niedrigwassers.

Wurden NP 11, NP 12 oder NP 13 anschließend heruntergefahren? Falls ja: um welche Menge? Wer traf die Entscheidung? Wie lange galt die Drosselung? Wann normalisierte sich der Bachabfluss? Und welche Mengen liefen während dieser Zeit weiterhin durch die Pumpen?

Die bislang von 2halb3-News ausgewerteten veröffentlichten Unterlagen erlauben keine vollständige Rekonstruktion dieser Abläufe.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass keine Drosselung stattfand. Es bedeutet aber, dass sich die Einhaltung dieser besonders wichtigen Schutzbestimmung anhand der derzeit ausgewerteten öffentlich zugänglichen Dokumente nicht lückenlos nachvollziehen lässt.

2022 wurde an einem Brunnen das Tageslimit überschritten

Ein weiterer Aktenfund betrifft Schwollener Sprudel.

Bei der Prüfung der Förderdaten für NP 8a fiel nach Angaben des beauftragten Fachbüros auf, dass ab Mitte 2022 die zugelassene tägliche Fördermenge von 84 Kubikmetern überschritten wurde. Im Maximum wurden 87,3 Kubikmeter an einem Tag gefördert. Als Ursache nennt die Unterlage eine abweichende Pumpeneinstellung. Die Förderrate sollte anschließend angepasst werden. Die genehmigte Jahreshöchstmenge von 26.200 Kubikmetern wurde nach dem Bericht nicht überschritten.

Aus einem solchen Vorgang lässt sich kein systematischer Rechtsverstoß ableiten. Die dokumentierte Überschreitung war relativ gering, die Jahreshöchstmenge blieb eingehalten und die Ursache sollte korrigiert werden.

Ignorieren sollte man den Vorgang trotzdem nicht.

Er zeigt, weshalb die laufende technische Kontrolle überhaupt notwendig ist. Eine genehmigte Fördermenge schützt einen Wasserhaushalt nur dann, wenn Messungen funktionieren, Überschreitungen erkannt und erforderliche Korrekturen tatsächlich umgesetzt werden.

Noch interessanter wird derselbe Bericht beim Götzenbach. Für Juli bis September 2022 wurde dort ein „sehr schwach fließender“ Abfluss dokumentiert. Die Behörde erhielt nach Angaben des Berichts am 19. Juli 2022 eine Information über die Situation, damit das weitere Vorgehen abgestimmt werden konnte.

Auch hier wäre der nächste Schritt entscheidend: Was ordnete die Behörde danach konkret an?

2019 hielt die Behörde eine UVP nicht für notwendig

Der Konflikt hat noch eine zweite bemerkenswerte Ebene.

Bei der ursprünglichen Genehmigung im Jahr 2019 kam die SGD Nord nach einer standortbezogenen Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Die damalige Bewertung ging davon aus, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Bodenwasserhaushalt, Grundwasser sowie nahe gelegene Gewässer nicht zu erwarten seien.

Fünf Jahre später fiel die Bewertung deutlich vorsichtiger aus.

Im Dezember 2024 erklärte dieselbe Behörde für das Verfahren zur weiteren Wasserentnahme ausdrücklich eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit wollte sie mögliche erhebliche Umweltauswirkungen unter Beteiligung der Fachbehörden und der Öffentlichkeit näher untersuchen.

SGD Nord zur geforderten Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine UVP-Pflicht bedeutet nicht, dass bereits ein Umweltschaden festgestellt wurde. Sie bedeutet ebenso wenig, dass die Brunnen zwangsläufig stillgelegt werden müssten.

Sie zeigt aber, dass die fachliche Sicherheit offenbar nicht mehr dieselbe war wie 2019.

Genau deshalb wirkt der aktuelle Zustand paradox: Die Behörde verlangt inzwischen eine umfassendere Umweltprüfung, die Unternehmen halten diese nach Darstellung der SGD für nicht erforderlich, die Anträge werden deshalb abgelehnt – und trotzdem läuft die Entnahme zunächst weiter.

Nicht weil die Umweltfrage geklärt wäre.

Sondern weil das Verwaltungsverfahren derzeit den Weiterbetrieb ermöglicht.

Wirtschaftliche Existenz ist kein Nebenthema

Die andere Seite des Konflikts darf nicht kleingeredet werden.

Hochwald Sprudel bezeichnet sich als einen der größten Mineralbrunnen der Region. Nach aktuellen Unternehmensangaben beschäftigt der Betrieb mehr als 250 Mitarbeiter und setzt jährlich rund 400 Millionen Flaschen Mineralwasser und Erfrischungsgetränke ab. Als Geschäftsführer nennt das Unternehmen Alexander Schupp und Sven-Olaf Jensen.

Schwollener Sprudel beschäftigt nach eigenen Angaben rund 100 Menschen und füllt ungefähr 100 Millionen Flaschen jährlich ab. Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft ist laut Unternehmensimpressum Tim Frühauf.

Eine abrupte Unterbrechung wichtiger Rohwasserquellen kann für einen Getränkehersteller erhebliche Folgen haben. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte deshalb ausdrücklich mögliche wirtschaftliche Schäden und teilweise nicht reversible Konsequenzen.

Darüber sollte niemand hinwegsehen.

Regional verwurzelte Unternehmen, Arbeitsplätze und bestehende Lieferbeziehungen sind reale Interessen. Umweltschutz wird nicht glaubwürdiger, wenn wirtschaftliche Folgen ignoriert werden.

Umgekehrt darf wirtschaftliche Bedeutung nicht automatisch zu einem Anspruch auf Grundwasser aus einem Nationalpark werden.

Genau deshalb fehlt eine entscheidende Zahl: Wie abhängig sind beide Unternehmen tatsächlich von genau diesen sechs Brunnen?

Öffentlich nachvollziehbar ist bislang nicht, welcher Anteil der gesamten Abfüllmenge aus NP 8a bis NP 13 stammt, welche anderen genehmigten Brunnen zur Verfügung stehen, wie groß dort freie Förderkapazitäten sind und welche Produkte ohne die Nationalparkbrunnen tatsächlich nicht mehr hergestellt werden könnten.

Wer mit wirtschaftlicher Existenzgefährdung argumentiert, sollte diese Abhängigkeit möglichst konkret beziffern können.

Auch der Klimawandel verändert die Ausgangslage

Hinzu kommt ein Wasserhaushalt, der sich verändert.

Das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz errechnete für 2025 landesweit eine Grundwasserneubildung von nur 66 Millimetern. Damit erreichte sie lediglich 67 Prozent des langjährigen Referenzwerts. Auch das hydrologische Winterhalbjahr 2025/26 fiel deutlich zu trocken aus: Das Niederschlagsdefizit betrug gegenüber dem Mittel 1991 bis 2020 rund 31 Prozent.

Langfristig zeigt sich ebenfalls ein negativer Trend. Nach Angaben des LfU lag die modellierte Grundwasserneubildung in Rheinland-Pfalz zwischen 2003 und 2024 rund 25 Prozent unter dem Niveau von 1971 bis 2000. An zahlreichen langjährig beobachteten Messstellen sanken die Grundwasserstände über die vergangenen Jahrzehnte.

Aktuelle Grundwasserinformationen des Landesamtes für Umwelt

Auch daraus darf kein falscher Schluss entstehen.

Ein trockeneres Rheinland-Pfalz beweist nicht, dass die sechs Brunnen im Nationalpark einen bestimmten Bach austrocknen oder ein Moor schädigen. Umgekehrt bedeutet eine insgesamt ausreichende Grundwasserreserve nicht automatisch, dass eine lokale Entnahme keinerlei Auswirkungen auf einen kleinen Quellbach hat.

Gerade deshalb braucht es die Messdaten.

Großräumige Bilanz gegen lokale Wirklichkeit

In den ursprünglichen Unterlagen spielte die Grundwasserneubildung eine zentrale Rolle. Für die Hochwald-Brunnen ging die wasserwirtschaftliche Bewertung von rund 200 Millimetern Grundwasserneubildung pro Jahr aus. Für die den drei Brunnen zugerechneten Teileinzugsgebiete mit insgesamt etwa 77 Hektar leitete man daraus ein entsprechendes Grundwasserdargebot ab. Die Behörde hielt die beantragte Entnahme damals für vertretbar.

Solche Modelle sind unverzichtbar.

Doch ein Nationalpark besteht nicht aus Jahresdurchschnittswerten.

Für einen kleinen Bach kann entscheidend sein, was in einer mehrwöchigen Trockenperiode geschieht. Für einen Quellbereich zählt nicht allein die Wasserbilanz eines großen Grundwasserkörpers, sondern die tatsächliche hydraulische Verbindung vor Ort.

Deshalb sind die Messwerte von 2022 und 2023 so relevant. Sie liefern noch keinen Beweis gegen die Brunnen. Sie zeigen aber, dass genau jene Situationen eingetreten sind, für die die ursprünglichen Bescheide Überwachung und gegebenenfalls Einschränkungen vorgesehen hatten.

Die entscheidende Transparenzfrage

Nach mehreren Jahren kontrollierten Betriebs müsste das Land heute deutlich mehr beantworten können als 2019.

Wie hoch waren die tatsächlichen Jahresmengen aller sechs Brunnen? Wann sanken die angrenzenden Bäche unter kritische Schwellen? Welche Drosselungen folgten? Wie entwickelten sich die Grundwasserstände? Wo bestehen Datenlücken? Welche anderen Entnahmen wirken im Umfeld? Und wie unterscheiden Gutachter Klimaeinflüsse von Auswirkungen der Brunnen?

Ebenso transparent sollten die Unternehmen erklären, welche wirtschaftliche Bedeutung genau diese sechs Entnahmestellen besitzen.

Dann ließe sich der Konflikt endlich auf das reduzieren, worum es eigentlich geht: belastbare Zahlen.

Bis dahin bleibt ein merkwürdiger Zustand bestehen. Die Unternehmen dürfen Wasser fördern, obwohl ihre neuen Erlaubnisse abgelehnt wurden. Die Behörde verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung, während diese Prüfung gerade nicht abgeschlossen vorliegt. Ein Gericht schützt den vorläufigen Betrieb, ohne über die langfristige Zulässigkeit zu entscheiden. Gleichzeitig existieren jahrelange Messprogramme, deren wichtigste Ergebnisse für die Öffentlichkeit nur mühsam aus Akten zusammengesucht werden können.

Ein Nationalpark braucht mehr als Vertrauen

Weder Hochwald Sprudel noch Schwollener Sprudel ist bislang nachgewiesen, dass ihre sechs Brunnen erhebliche ökologische Schäden verursachen.

Genauso wenig ist abschließend bewiesen, dass die jahrelange Entnahme für die empfindlichen lokalen Wassersysteme folgenlos bleibt.

Gerade deshalb darf die Debatte nicht in zwei Lager zerfallen: hier Arbeitsplätze, dort Naturschutz.

Die eigentliche Frage lautet, warum die Öffentlichkeit im Jahr 2026 überhaupt noch darüber rätseln muss, was jahrelange Messprogramme ergeben haben.

Wenn 192 Millionen Liter genehmigte Jahresförderung in einem Nationalpark zur Diskussion stehen, sollten tatsächliche Entnahmemengen, Wasserstände, Niedrigwasserereignisse und angeordnete Drosselungen kein Behördengeheimnis und keine mühselige Aktenrecherche sein. Sie gehören nachvollziehbar auf den Tisch.

Und die SGD Nord muss erklären, weshalb sie einerseits die Fortsetzung der Wasserentnahme ablehnte, andererseits aber jene verfahrensrechtliche Absicherung unterließ, die ihre Einstellungsverfügung sofort wirksam gemacht hätte.

Die Unternehmen wiederum können die Diskussion versachlichen, indem sie offenlegen, wie abhängig Produktion und Arbeitsplätze tatsächlich von den sechs Nationalparkbrunnen sind.

Denn weder der Satz „Die Wirtschaft braucht das Wasser“ noch „Der Nationalpark braucht jeden Tropfen“ ersetzt Belege.

Wer aus der Region eigene Beobachtungen zu Quellen, Bächen und Wasserständen rund um Schwollen, Börfink, Rinzenberg, Oberhambach oder Hattgenstein gemacht hat oder über Unterlagen zu Entnahmemengen und Messwerten verfügt, kann sich vertraulich an die Redaktion von 2halb3-News wenden.

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