Ein Freispruch vor dem Amtsgericht Montabaur wirft eine grundsätzliche Frage auf: Der Staat verlangt Schutz vor dem Mähtod – doch wann ein Landwirt genug getan hat und wie er das später beweisen soll, bleibt erstaunlich offen.
Freispruch nach Rehkitz-Tod: Wie klar ist die Schutzpflicht wirklich?
Ein Rehkitz stirbt bei der Mahd. Ein Landwirt landet vor Gericht. Zeugenaussagen widersprechen sich. Am Ende folgt der Freispruch, weil sich vorsätzliches Handeln nicht sicher nachweisen lässt. Der Fall aus dem Westerwaldkreis, den das Amtsgericht Montabaur zu entscheiden hatte, wirkt auf den ersten Blick wie ein gewöhnliches Strafverfahren mit einem gewöhnlichen Ergebnis: Was sich nicht zweifelsfrei beweisen lässt, darf nicht Grundlage einer Verurteilung sein.
Doch genau an diesem Punkt beginnt die eigentlich interessante Geschichte.
Denn der Freispruch beantwortet keineswegs die grundsätzliche Frage, wie weit ein Landwirt vor der Mahd gehen muss, um Rehkitze und andere Wildtiere zu schützen. Er beantwortet auch nicht, wann eine Kontrolle ausreichend ist, ob eine Wärmebilddrohne eingesetzt werden muss oder wie ein Landwirt Monate später belegen soll, was er vor dem Mähen tatsächlich unternommen hat.
Das Recht verlangt Schutz. Behörden mahnen Schutzmaßnahmen an. Rheinland-Pfalz fördert Wärmebilddrohnen mit öffentlichen Mitteln. Fachstellen empfehlen konkrete Abläufe. Nur einen einheitlichen und später zuverlässig überprüfbaren Mindeststandard findet man nicht.
Für Rehkitze kann diese Unschärfe tödlich sein. Für verantwortungsvoll arbeitende Landwirte kann sie ebenfalls zum Problem werden.
Ein Freispruch ist keine Feststellung, dass alles richtig lief
Zunächst muss man sauber trennen. Der Landwirt im Montabaurer Verfahren wurde freigesprochen. Das Gericht konnte ihm den für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Vorsatz nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen. Damit gilt für ihn die Unschuldsvermutung. Der Freispruch darf weder journalistisch noch gesellschaftlich in eine nachträgliche Verurteilung umgedeutet werden.
Genauso wenig bedeutet ein solcher Freispruch jedoch automatisch, dass ein Gericht sämtliche Schutzmaßnahmen als ausreichend bewertet oder festgestellt hätte, dass überhaupt kein vermeidbares Risiko bestand. Strafrechtlich ging es um eine wesentlich engere Frage: Lässt sich beweisen, dass der Angeklagte den Tod eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund zumindest billigend in Kauf nahm?
Der entscheidende Paragraph ist § 17 des Tierschutzgesetzes. Danach drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn jemand ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Fahrlässigkeit genügt für diesen Straftatbestand aber nicht ohne Weiteres. § 15 Strafgesetzbuch bestimmt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, sofern das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich unter Strafe stellt.
Genau hier entsteht das Beweisproblem.
Ein Landwirt muss ein Rehkitz nicht absichtlich töten wollen, damit Vorsatz vorliegen kann. Juristisch genügt grundsätzlich auch bedingter Vorsatz: Der Betroffene erkennt den möglichen Erfolg und findet sich damit ab. Doch wie beweist man diese innere Haltung Monate später? Äußerungen vor der Mahd, konkrete Warnungen, bekannte Kitzfunde oder das Weiterarbeiten trotz erkennbarer Gefahr können entscheidend werden.
Fehlen objektive Aufzeichnungen, bleiben häufig Erinnerungen von Beteiligten. Dann entscheidet nicht allein, was tatsächlich vor der Mahd getan wurde, sondern auch, was davon später noch bewiesen werden kann.
Andere Gerichte zeigen, wo die Grenze liegen kann
Dass die Gerichte bei klarer Beweislage durchaus verurteilen, zeigt ältere Rechtsprechung. Das Landgericht Offenburg befasste sich 2014 mit einem Landwirt, den eine Zeugin ausdrücklich auf zwei Rehkitze in einer Wiese hingewiesen hatte. Nachdem das erste Tier beim Mähen erfasst worden war, setzte der Mann die Mahd fort und erfasste auch das zweite. Das Gericht verurteilte ihn wegen Verstößen gegen § 17 TierSchG zu einer Geldstrafe. Das staatliche Tierschutzportal Hessen dokumentiert die Entscheidung mit Aktenzeichen und Sachverhalt. Urteil des LG Offenburg vom 2. Juli 2014
Der Unterschied ist erheblich. Dort konnte das Gericht konkrete Warnungen, bekannte Tiere und den weiteren Ablauf miteinander verbinden. Solche objektivierbaren Umstände erleichtern den Nachweis einer vorsätzlichen Tat.
Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz weist ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass fehlende Schutzmaßnahmen strafrechtliche Folgen haben können. Im April 2025 erklärte das LKA, Landwirte trügen die Verantwortung dafür, dass Wildtiere beim Mähen nicht verletzt oder getötet werden. Als Schutzmöglichkeiten nennt die Behörde unter anderem Vergrämung, das Absuchen der Flächen und Wärmebilddrohnen. Für das Vorjahr nennt das LKA zwei Fälle in Rheinland-Pfalz, in denen Geldstrafen von 900 beziehungsweise 2.400 Euro verhängt wurden. Hinweise des LKA Rheinland-Pfalz zur Rehkitzrettung
Die Botschaft der Behörde klingt eindeutig: Wer mäht, muss vorsorgen.
Doch was bedeutet „ausreichend“?
Der Staat verlangt Schutz – aber schreibt die Methode kaum vor
Genau hier wird es widersprüchlich.
Das LKA spricht von erforderlichen beziehungsweise vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet zudem grundsätzlich, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Trotzdem schreibt das Bundesrecht keine allgemeine Wärmebilddrohnenpflicht für die Mahd vor. Auch eine bundesweit einheitliche Stundenfrist zwischen Kontrolle und Mahd findet sich dort nicht. Ebenso wenig fanden wir bei unserer Prüfung eine allgemeine gesetzliche Pflicht, jede Kitzsuche vor der Mahd schriftlich oder digital zu dokumentieren.
Das muss zunächst kein Fehler sein. Eine starre Drohnenpflicht wäre praktisch schwierig. Kleine und große Flächen unterscheiden sich, ebenso Wetter, Gelände, Bewuchs, örtliches Wildvorkommen und technische Verfügbarkeit. Das Recht arbeitet deshalb mit einem situationsabhängigen Sorgfaltsmaßstab.
Aber Flexibilität hat einen Preis: Vorher weiß ein Landwirt nicht immer exakt, welches Maßnahmenpaket ein Gericht im Nachhinein als ausreichend ansehen wird.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat deshalb mit ihrem sogenannten Mäh-Knigge detaillierte Handlungsempfehlungen erarbeitet. Darin geht es um Absuchen, Vergrämen, geeignete Mähverfahren, technische Hilfsmittel und die Zusammenarbeit von Bewirtschaftern, Jägern und Fahrern. Die Behörde bezeichnet diese Vorgaben ausdrücklich als Handlungsempfehlungen und nicht als verbindliche Richtlinie. Mäh-Knigge der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft
Damit entsteht eine eigenartige Situation: Fachlich lässt sich ziemlich genau beschreiben, wie guter Kitzschutz aussehen kann. Rechtlich bleibt der konkrete Mindeststandard dennoch stark vom Einzelfall abhängig.
Rheinland-Pfalz sagt selbst: Nach der Drohne muss sofort gemäht werden
Besonders aufschlussreich ist eine Antwort der rheinland-pfälzischen Landesregierung aus dem Jahr 2021.
Damals erklärte das zuständige Ministerium im Landtag ausdrücklich, ein zielgerichteter Drohneneinsatz setze eine rechtzeitige Abstimmung des Mähtermins voraus. Anschließend müsse die Mahd „unmittelbar nach dem Befliegen“ stattfinden, weil ansonsten wieder Rehe in die bereits kontrollierte Fläche einwandern könnten. Landtagsdrucksache 18/1896 zur Rehkitzrettung
Dieser Satz ist für die Diskussion um das Absuchen am Vortag zentral.
Wer eine Fläche einen Tag vorher kontrolliert und anschließend bis zur eigentlichen Mahd verstreichen lässt, kann daraus nicht automatisch ableiten, dass die Fläche auch am nächsten Morgen noch frei von Kitzen ist. Rheinland-Pfalz weist selbst auf genau dieses Risiko hin. Vergrämungsmaßnahmen am Vortag können sinnvoll sein. Eine aktuelle Kontrolle kurz vor dem Mähen erfüllt jedoch einen anderen Zweck.
Das heißt nicht, dass nur eine Drohne rechtlich zulässig wäre. Auch andere geeignete Verfahren können in Betracht kommen. Entscheidend bleibt das tatsächliche Risiko auf der konkreten Fläche.
Gerade deshalb müsste der Staat allerdings klarer erklären, was er von einem verantwortungsvollen Bewirtschafter mindestens erwartet.
Wärmebilddrohnen: beste Technik, aber kein gesetzlicher Freibrief
Technisch hat sich die Lage in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Das Bundeslandwirtschaftsministerium bezeichnet Wärmebilddrohnen inzwischen als die mit Abstand effektivste Möglichkeit, Rehkitze aufzuspüren. Der Bund fördert deren Anschaffung seit Jahren mit Millionenbeträgen. Bundesförderung für Wärmebilddrohnen zur Rehkitzrettung
Rheinland-Pfalz verfolgt denselben Weg. Bereits für das Förderjahr 2021 erhielten 30 Vereine im Land Unterstützung für insgesamt 49 Drohnen. Rund 167.150 Euro flossen dafür. Auffällig ist jedoch eine weitere Angabe in derselben Landtagsantwort: Die Landesregierung konnte damals nicht abschließend sagen, wie viele Drohnen tatsächlich eingesetzt wurden und wie viele Rehkitze damit landesweit gerettet wurden.
Vier Jahre später setzte sich die Förderung fort. Für 2025 gingen aus Rheinland-Pfalz 30 Anträge im Bundesprogramm ein. Alle 30 erhielten einen positiven Bescheid. Die Antragsteller beantragten zusammen 118.531,40 Euro Fördermittel. Landtagsdrucksache 18/13026 zur Drohnenförderung 2025
Der Staat investiert also bewusst in eine Technologie, die er selbst für besonders effektiv hält.
Trotzdem entsteht daraus keine allgemeine Drohnenpflicht.
Das ist juristisch nachvollziehbar. Politisch bleibt allerdings die Frage offen, weshalb die Behörden zwar sehr genau fördern, welche Technik eingesetzt werden kann, aber deutlich weniger konkret festlegen, welche Mindestvorkehrungen vor einer Mahd später nachweisbar sein sollten.
Das größte Loch liegt nicht bei der Drohne – sondern beim Nachweis
Der Montabaurer Fall führt damit zu einem Punkt, der bislang erstaunlich wenig Beachtung erhält: der Dokumentation.
Landwirtschaftliche Betriebe müssen in vielen Bereichen umfangreiche Aufzeichnungen führen. Pflanzenschutz, Düngeanwendungen oder betriebliche Abläufe unterliegen Dokumentations- und Nachweispflichten. Moderne Landmaschinen zeichnen zudem Arbeitsgänge, Fahrspuren und Flächen teilweise automatisch auf. Wärmebilddrohnen speichern Flugzeiten und häufig auch Flugrouten sowie Bildmaterial.
Beim Schutz eines Wirbeltieres unmittelbar vor dem Einsatz eines großen Mähwerks fehlt dagegen nach unserer Prüfung ein allgemeiner standardisierter Nachweis.
Niemand verlangt flächendeckend ein verbindliches Mahdschutzprotokoll, in dem der Bewirtschafter festhält, wann er den Jagdausübungsberechtigten informiert hat, wann eine Fläche kontrolliert wurde, welche Methode zum Einsatz kam, ob ein Drohnenteam verfügbar war, wann die Suche endete und wann anschließend das Mähwerk startete.
Damit produziert das System einen Teil seiner Beweisprobleme selbst.
Kommt es zu keinem Vorfall, spielt das kaum eine Rolle. Wird aber später ein totes oder schwer verletztes Kitz gefunden, beginnt die Rekonstruktion. Der Landwirt erinnert sich an seine Suche. Helfer schildern ihre Wahrnehmung. Jäger berichten von Absprachen. Ein möglicher Drohnenpilot hat eine andere Erinnerung. Monate später muss ein Gericht aus Aussagen und Indizien rekonstruieren, was auf einer Wiese innerhalb weniger Minuten oder Stunden tatsächlich geschah.
Ein einfaches digitales Protokoll könnte beide Seiten schützen.
Es könnte einen Pflichtverstoß sichtbar machen. Vor allem könnte es aber auch einen Landwirt entlasten, der nachweislich alles Zumutbare organisiert und trotzdem ein Tier nicht gefunden hat.
Tierschutz und Rechtssicherheit stehen hier nicht gegeneinander. Eine nachvollziehbare Dokumentation würde beiden dienen.
Auch das Bundesnaturschutzgesetz wirft Fragen auf
Der strafrechtliche Freispruch nach § 17 TierSchG muss außerdem von einer weiteren Rechtsfrage getrennt werden.
Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz dürfen wildlebende Tiere nicht ohne vernünftigen Grund verletzt oder getötet werden. § 69 BNatSchG sieht für bestimmte Verstöße ausdrücklich auch eine Ahndung fahrlässigen Handelns als Ordnungswidrigkeit vor. Der Bußgeldrahmen kann bei dem einschlägigen Tatbestand bis zu 10.000 Euro reichen.
Bei Rehwild kommt allerdings das Jagdrecht hinzu. § 37 Absatz 2 BNatSchG regelt das Zusammenspiel von Naturschutz- und Jagdrecht. Ob und in welchem Umfang die naturschutzrechtliche Bußgeldnorm in einem konkreten Rehkitz-Fall greift, hängt deshalb von der jeweiligen Rechtslage und dem konkreten Sachverhalt ab. Eine automatische Schlussfolgerung wäre unseriös.
Interessant bleibt die Frage trotzdem.
Denn § 82 OWiG verpflichtet ein Strafgericht grundsätzlich dazu, die angeklagte Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu beurteilen. Außerdem erlaubt § 21 Absatz 2 OWiG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit, wenn wegen derselben Handlung keine Strafe verhängt wird.
Ob diese Rechtsfrage im konkreten Montabaurer Verfahren behandelt wurde und zu welchem Ergebnis das Gericht kam, können wir derzeit nicht belastbar feststellen. Uns liegen keine veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründe vor.
Genau deshalb wäre es falsch, dem Amtsgericht einen Rechtsfehler zu unterstellen.
Genauso falsch wäre allerdings die Behauptung, ein fehlender Vorsatz erledige zwingend jede weitere rechtliche Betrachtung.
Rheinland-Pfalz kennt die Unsicherheit selbst
Bemerkenswert deutlich beschreibt Rheinland-Pfalz das Problem im eigenen Tierschutzbericht.
Dort heißt es, die Verpflichtung der Landwirte zur Jungwildrettung unter Berücksichtigung des Jagdausübungsrechts führe weiterhin zu Unsicherheiten. Das Land beschreibt ausdrücklich eine Pflichtenkollision zwischen Tierschutzrecht und Jagdrecht. Gleichzeitig bezeichnet der Bericht die Wärmebilddrohne als besonders effektives Instrument und aktuell beste Alternative zu bisherigen Suchverfahren wie Begehung und Vergrämung. Tierschutzbericht Rheinland-Pfalz 2020 bis 2023
Damit benennt die Landesregierung das Problem selbst.
Sie weiß, dass Unsicherheit besteht.
Sie weiß, dass eine besonders wirksame Technik existiert.
Sie unterstützt deren Anschaffung.
Sie weiß auch, dass zwischen einem Drohnenflug und der Mahd möglichst keine Zeit verstreichen soll.
Trotzdem bleibt ein verbindlicher, einfacher und dokumentierbarer Mindestablauf aus.
Das ist keine nebensächliche Bürokratielücke. Es betrifft im Ernstfall die Frage, ob ein Tier vermeidbar stirbt und ob ein Landwirt anschließend strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
Ehrenamt soll lösen, was das Recht nicht präzise organisiert
Hinzu kommt ein strukturelles Problem. Die Rehkitzrettung funktioniert vielerorts nur, weil Jäger, freiwillige Drohnenpiloten und Rettungsvereine vor Sonnenaufgang aufstehen und die Flächen absuchen.
Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz führt eine Übersicht von Drohnenpiloten für die Kitz- und Jungwildrettung. Seine Handlungsempfehlungen sehen eine frühzeitige Abstimmung zwischen Landwirtschaft, Jägerschaft und Helfern vor. Drohnenpiloten und Kitzrettung in Rheinland-Pfalz
Auch der Bund hat die luftrechtlichen Bedingungen verbessert. Seit November 2024 gelten spezielle Erleichterungen für Drohnenflüge zur Tierschutz- und Wildtierrettung. Damit können auch viele Flächen in dicht besiedelten Regionen besser erreicht werden. Dauerhafte Drohnenregelung für die Wildtierrettung
Die Technik existiert also. Geld fließt. Ehrenamtliche Strukturen existieren ebenfalls.
Was fehlt, ist die letzte verbindliche Verbindung zwischen all diesen Elementen.
Wer informiert wen? Wie früh muss das geschehen? Wann reicht eine Begehung? Wann verlangt die konkrete Gefahrenlage mehr? Wie kurzfristig muss vor der Mahd kontrolliert werden? Was geschieht, wenn ein Drohnenteam keine Kapazität hat? Und wie weist der Landwirt später nach, dass er sich rechtzeitig bemüht hat?
Solange diese Fragen im Wesentlichen erst nach einem Vorfall beantwortet werden, trägt das System seinen Konflikt auf dem Rücken von Landwirten, Ehrenamtlichen und Wildtieren aus.
Keine Drohnenpflicht – aber vielleicht endlich klare Mindestregeln
Die einfachste politische Forderung wäre eine pauschale Drohnenpflicht vor jeder Mahd. Gerade diese Lösung wäre jedoch zu undifferenziert.
Nicht jede Wiese birgt dasselbe Risiko. Wärmebildtechnik hängt von Wetter und Temperatur ab. Rettungsteams stehen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Auch eine Drohne kann ein Tier übersehen. Wer allein den technischen Einsatz gesetzlich abhakt, erzeugt im schlimmsten Fall eine trügerische Sicherheit.
Sinnvoller wäre deshalb ein nachvollziehbarer risikobasierter Mindeststandard.
Der Gesetzgeber oder die zuständigen Behörden könnten verbindlicher definieren, wann besondere Gefahr besteht, welche Mindestmaßnahmen dann erforderlich sind und welcher zeitliche Zusammenhang zwischen Kontrolle und Mahd gelten soll. Eine einfache digitale Dokumentation könnte Zeitpunkt, Fläche, Methode und Ergebnis sichern. Das wäre keine Garantie dafür, dass nie wieder ein Rehkitz unter ein Mähwerk gerät.
Es wäre aber ein Beweis dafür, dass jemand Verantwortung übernommen hat.
Genau daran fehlt es heute.
Der Fall Montabaur stellt deshalb die falsche Frage – und die richtige
Wer den Freispruch lediglich als Streit zwischen Tierschützern und Landwirtschaft betrachtet, macht es sich zu einfach. Ebenso falsch wäre es, Landwirte unter Generalverdacht zu stellen. Die große Mehrheit hat keinerlei Interesse daran, Tiere zu verletzen. Ein Kadaver im Futter kann zudem selbst erhebliche betriebliche Probleme verursachen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Landwirte grundsätzlich zu wenig für Rehkitze tun.
Sie lautet: Warum verlangt der Staat eine Schutzpflicht, ohne gleichzeitig einen klaren, praktikablen und beweisbaren Mindeststandard zu schaffen?
Der Montabaurer Prozess zeigt, wohin die jetzige Konstruktion führen kann. Ein Tier ist tot. Aussagen widersprechen sich. Vorsatz lässt sich nicht sicher beweisen. Das Strafrecht erreicht seine Grenze.
Vielleicht liegt genau dort die Aufgabe der Politik.
Nicht indem sie jeden Landwirt unter Verdacht stellt. Nicht indem sie eine Drohne für jede Wiese zwingend vorschreibt. Sondern indem sie endlich dafür sorgt, dass verantwortungsvolles Handeln vor der Mahd nicht nur erwartet, sondern nachvollziehbar organisiert und dokumentiert werden kann.
Rheinland-Pfalz arbeitet derzeit erneut am Landesjagdrecht. Das 2025 beschlossene neue Landesjagdgesetz soll nach aktuellen Angaben des zuständigen Ministeriums zum 1. April 2027 gemeinsam mit nachgelagerten Regelungen in Kraft treten; zugleich läuft 2026 bereits eine Überarbeitung. Aktueller Stand des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz
Damit bietet sich eine Gelegenheit, die Schnittstelle zwischen Landwirtschaft, Jagd und Tierschutz zumindest klarer zu organisieren.
Ob die Politik sie nutzt, bleibt abzuwarten.
Und damit bleibt eine Frage an diejenigen, die jedes Frühjahr tatsächlich draußen stehen: Wie läuft der Kitzschutz bei uns im Westerwald in der Praxis? Werden Landwirte rechtzeitig unterstützt? Reichen die verfügbaren Drohnenteams aus? Gibt es Fälle, in denen niemand kommen konnte? Und dokumentieren Betriebe bereits freiwillig, was sie vor der Mahd getan haben?
Wer solche Erfahrungen gemacht hat – als Landwirt, Jäger, Drohnenpilot, Kitzretter oder Anwohner – kann sich bei 2halb3 melden. Denn zwischen dem, was Gesetze auf dem Papier verlangen, und dem, was morgens um fünf Uhr auf einer Wiese tatsächlich funktioniert, kann ein erheblicher Unterschied liegen.
Quellen
- Amtsgericht Montabaur – offizielle Internetseite
- Tierschutzgesetz, § 17 – Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz
- Strafgesetzbuch, § 15 – vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- Bundesnaturschutzgesetz, §§ 37, 39 und 69
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, §§ 21 und 82
- Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz: Schutzmaßnahmen vor Mäharbeiten
- Landtag Rheinland-Pfalz: Drucksache 18/1896 – Rehkitzrettung durch Drohnen
- Landtag Rheinland-Pfalz: Tierschutzbericht 2020 bis 2023
- Landtag Rheinland-Pfalz: Drohnenförderung 2025, Drucksache 18/13026
- Bundeslandwirtschaftsministerium: Förderung von Wärmebilddrohnen
- Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Mäh-Knigge
- Hessisches Tierschutzportal: Urteil LG Offenburg vom 2. Juli 2014
- Landesjagdverband Rheinland-Pfalz: Kitz- und Jungwildrettung
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt: Drohnenregelung Wildtierrettung
- Eigene Recherche von 2halb3-News: Abgleich der gesetzlichen Vorschriften, Behördeninformationen, Landtagsdokumente, Förderangaben und fachlichen Handlungsempfehlungen; Stand 7. September 2026.

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