Ein Landwirt aus dem Westerwaldkreis musste sich vor dem Amtsgericht Montabaur verantworten, nachdem bei Mäharbeiten ein Rehkitz getötet worden war. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vorsätzliches Handeln vor, der Angeklagte widersprach und schilderte eigene Schutzmaßnahmen. Nach widersprüchlichen Zeugenaussagen sprach das Gericht ihn frei, weil sich ein Vorsatz nicht nachweisen ließ. Der Freispruch beantwortet damit den konkreten strafrechtlichen Vorwurf – nicht pauschal die Frage, welche Vorsorge vor jeder Mahd erforderlich ist.
Was der Freispruch wirklich klärt – und was offenbleibt
Ein totes Rehkitz, widersprüchliche Aussagen und am Ende ein Freispruch: Der Prozess vor dem Amtsgericht Montabaur zeigt, wie entscheidend im Strafverfahren nicht nur der Ausgang eines Geschehens, sondern dessen nachweisbarer Ablauf ist.
Nach der öffentlich zugänglichen Gerichtsberichterstattung musste sich ein Landwirt aus dem Westerwaldkreis am 4. September 2026 wegen eines Vorwurfs nach dem Tierschutzgesetz verantworten. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Mann Mitte 2025 bei Mäharbeiten ein Rehkitz erfasst und dessen Tod zumindest vorsätzlich in Kauf genommen habe. Der Angeklagte bestritt diesen Vorwurf. Das Amtsgericht sprach ihn frei, weil sich ein vorsätzliches Handeln nach der Beweisaufnahme nicht feststellen ließ. Zum Zeitpunkt der veröffentlichten Gerichtsberichterstattung war das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein späterer öffentlich belegter Rechtsmittelstand ist derzeit nicht ersichtlich.
Damit ist ein wichtiger Punkt klar: Der Freispruch bedeutet nicht, dass das Gericht festgestellt hätte, bei den Mäharbeiten sei alles optimal gelaufen. Er bedeutet ebenso wenig, dass bewiesen wäre, der Angeklagte habe überhaupt keine Vorsorgemaßnahmen getroffen. Entscheidend war enger gefasst, ob der angeklagte strafrechtliche Vorwurf mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden konnte.
Genau daran scheiterte die Anklage.
Zwei Darstellungen desselben Tages
Der Angeklagte erklärte nach der veröffentlichten Prozessberichterstattung, er habe die betreffenden Flächen am Vortag zu Fuß abgesucht. Zudem widersprach er der Darstellung eines Zeugen, der ihm vorwarf, ein Angebot zur weiteren Suche mit einer Drohne nicht angemessen berücksichtigt zu haben.
Der Zeuge schilderte den Ablauf deutlich anders. Nach seiner Aussage soll er den Landwirt auf mögliche Rehkitze hingewiesen und die Suche mit einer Wärmebilddrohne fortgesetzt haben. Auch über Äußerungen des Angeklagten und den Ablauf der Mahd gingen die Darstellungen auseinander.
Weitere Zeugenaussagen konnten diese Widersprüche nach der veröffentlichten Darstellung nicht eindeutig auflösen. Das tote Tier wurde erst später gefunden. Gerade damit blieb offen, welcher konkrete Ablauf mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststand.
Für ein Strafgericht reicht es nicht, dass eine Version möglich oder sogar plausibel erscheint. Der konkrete Tatbestand muss dem Angeklagten nachgewiesen werden.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass ein Vorsatz nicht festgestellt werden konnte. Deshalb erfolgte der Freispruch.
Der Freispruch ist keine allgemeine Mahd-Regel
Gerade an dieser Stelle darf der Fall journalistisch nicht überdehnt werden.
§ 17 des Tierschutzgesetzes stellt unter anderem das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund unter Strafe. Im Montabaurer Verfahren ging es nach der veröffentlichten Anklage um einen vorsätzlichen Verstoß. Genau dieser Vorsatz konnte nach Auffassung des Gerichts nicht bewiesen werden.
Daraus folgt aber keine allgemeine Aussage, dass vor Mäharbeiten keine Schutzmaßnahmen erforderlich wären oder dass eine bestimmte Art der Suche stets ausreichend wäre.
Welche Vorkehrungen im konkreten Fall zumutbar und erforderlich sind, hängt von den Umständen ab. In der Praxis werden dafür unter anderem Begehungen, Vergrämungsmaßnahmen, Absprachen mit Jagdausübungsberechtigten und zunehmend Wärmebilddrohnen eingesetzt.
Der Montabaurer Prozess hat keine abstrakte Regel darüber geschaffen, welche dieser Maßnahmen in jedem denkbaren Fall zwingend eingesetzt werden muss. Er entschied über einen konkreten Angeklagten und einen konkreten Tatvorwurf.
Auch der tödliche Ausgang beweist keine Straftat
Der Tod eines Tieres erzeugt verständlicherweise eine starke emotionale Reaktion. Strafrechtlich genügt der Ausgang allein jedoch nicht.
Dass ein Rehkitz bei einer Mahd getötet wird, beweist noch nicht, dass der Maschinenführer dies vorsätzlich verursacht oder billigend in Kauf genommen hat. Umgekehrt schützt die bloße Behauptung, vorher gesucht zu haben, niemanden automatisch vor strafrechtlicher Verantwortung.
Entscheidend sind die nachweisbaren Umstände des Einzelfalls.
Genau deshalb waren die widersprüchlichen Aussagen im Montabaurer Verfahren so wichtig. Das Gericht musste nicht entscheiden, welche Darstellung außerhalb vernünftiger Zweifel vielleicht wahrscheinlicher erschien. Es musste entscheiden, ob die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung nachweisbar waren.
Nach der veröffentlichten Urteilsbegründung waren sie das nicht.
Was der Fall für die kommende Mahdsaison zeigt
Der Fall hat trotzdem eine Bedeutung über den Gerichtssaal hinaus.
Er zeigt, wie schwierig die spätere Aufklärung wird, wenn Schutzmaßnahmen, Absprachen und zeitliche Abläufe nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Für Landwirte, Jagdpächter und ehrenamtliche Rehkitzretter liegt darin ein praktischer Punkt: Je klarer vor einer Mahd festgehalten ist, wann eine Fläche gesucht wurde, wer beteiligt war und welche Maßnahmen vorgenommen wurden, desto weniger Raum bleibt später für widersprüchliche Erinnerungen.
Das schützt Tiere. Es kann aber ebenso diejenigen schützen, die nachweisbar Vorsorge getroffen haben.
Der Montabaurer Freispruch sollte deshalb weder als Beleg dafür benutzt werden, dass der Schutz von Rehkitzen vor der Mahd nebensächlich sei, noch als Anlass, einen freigesprochenen Landwirt nachträglich doch zum Verantwortlichen zu erklären.
Das Gericht hat den strafrechtlichen Vorwurf geprüft und den Angeklagten freigesprochen.
Diese Entscheidung ist der Ausgangspunkt jeder weiteren Berichterstattung. Die weiterführende Frage lautet nicht, ob dieser Freispruch journalistisch korrigiert werden muss, sondern wie Schutzmaßnahmen künftig so organisiert und dokumentiert werden können, dass Rehkitze möglichst gar nicht erst in Gefahr geraten.
Quellen
- Amtsgericht Montabaur – offizielle Internetseite
- Tierschutzgesetz, § 17 – Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz
- Strafgesetzbuch, § 15 – vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- Bundesnaturschutzgesetz, §§ 37, 39 und 69
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, §§ 21 und 82
- Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz: Schutzmaßnahmen vor Mäharbeiten
- Landtag Rheinland-Pfalz: Drucksache 18/1896 – Rehkitzrettung durch Drohnen
- Landtag Rheinland-Pfalz: Tierschutzbericht 2020 bis 2023
- Landtag Rheinland-Pfalz: Drohnenförderung 2025, Drucksache 18/13026
- Bundeslandwirtschaftsministerium: Förderung von Wärmebilddrohnen
- Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft: Mäh-Knigge
- Hessisches Tierschutzportal: Urteil LG Offenburg vom 2. Juli 2014
- Landesjagdverband Rheinland-Pfalz: Kitz- und Jungwildrettung
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt: Drohnenregelung Wildtierrettung
- Eigene Recherche von 2halb3-News: Abgleich der gesetzlichen Vorschriften, Behördeninformationen, Landtagsdokumente, Förderangaben und fachlichen Handlungsempfehlungen; Stand 7. September 2026.

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