Symbolische Photovoltaikfläche auf Grünland in der Dämmerung; der Beitrag untersucht den Konflikt um einen Solarpark in Frickhofen.

Für den geplanten Solarpark „Oberm Kreuzstück“ in Frickhofen läuft das Bauleitplanverfahren. Die obere Landesplanung sieht bei 2,4 Hektar keinen raumordnerischen Widerspruch. Landwirtschaftsfachstellen von Kreis und Regierungspräsidium bewerten die Fläche dagegen als besonders schutzwürdiges 1a-Grünland. Die Gemeinde muss diesen Konflikt vor einem Satzungsbeschluss nachvollziehbar abwägen.

2,4 Hektar im Konflikt: Warum Frickhofen über Solar auf Agrarland streitet

Für den geplanten Solarpark „Oberm Kreuzstück“ am Rand von Frickhofen liegen gegensätzliche Behördenbewertungen vor. Die obere Landesplanung beim Regierungspräsidium Gießen sieht bei einer Fläche von rund 2,4 Hektar keinen raumordnerischen Widerspruch. Landwirtschaftsfachstellen von Kreis und RP bewerten denselben Standort dagegen als besonders schutzwürdige Agrarfläche.

Der Kern des Konflikts: Der Solarpark soll in einem Vorranggebiet Landwirtschaft entstehen. Während die Raumordnung vor allem Größe und Lage des Vorhabens bewertet, geht es den Landwirtschaftsfachleuten um Ertrag, Futterproduktion, Flächendruck und die Frage, ob es bessere Standorte gibt.

Das Verfahren läuft weiter. Die öffentliche Auslegung ist bis zum 23. Oktober 2026 vorgesehen. Vor einem Satzungsbeschluss muss die Gemeinde Dornburg die gegensätzlichen Bewertungen nachvollziehbar abwägen.

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Kernbefund · Die Behördenpositionen · Standort und Alternativen · Erosion, Blendung und Ausgleich · Was offen bleibt

Das Wichtigste

  • Geplant ist ein klassischer Solarpark mit rund 2,4 Hektar Fläche und 2,748 Megawattpeak Leistung.
  • Die obere Landesplanung sieht keinen raumordnerischen Widerspruch.
  • Landwirtschaftsfachstellen warnen vor dem Verlust von hochwertigem 1a-Grünland.
  • Eine frühere Ausgleichspflicht im Plangebiet muss vor dem Satzungsbeschluss noch rechtlich gelöst werden.
  • Fragen zu Blendung, Erosion, Zufahrten und Rückbau sind noch nicht abschließend beantwortet.

Kernbefund

Die Akten belegen keinen pauschalen Behörden-Stopp für den Solarpark. Sie belegen aber einen harten Fachkonflikt über genau diesen Standort.

Die obere Landesplanung beim Regierungspräsidium Gießen hält das 2,4-Hektar-Projekt für raumordnerisch zulässig. Die Landwirtschaftsfachstellen des Landkreises Limburg-Weilburg und des RP Gießen halten die betroffene Fläche dagegen für besonders hochwertig und sehen erhebliche Konflikte mit Agrarstruktur und Bodenschutz.

Das ist für Frickhofen entscheidend: Der Streit dreht sich nicht allein darum, ob Solarstrom entstehen soll. Er dreht sich darum, ob gerade diese Fläche dafür in Anspruch genommen werden soll.

Die obere Landesplanung: Kein raumordnerischer Widerspruch

Die obere Landesplanungsbehörde verweist auf das aktuelle Grundsatzpapier zur Steuerung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Mittelhessen. Danach gelten Anlagen ab fünf Hektar regelmäßig als raumbedeutsam. Der Frickhofener Standort bleibt mit rund 2,4 Hektar deutlich darunter.

Auch die Begrenzung für die Nutzung landwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsflächen werde nach Auffassung der Behörde nicht überschritten. Aus Sicht der oberen Landesplanung steht das Vorranggebiet Landwirtschaft dem Vorhaben deshalb nicht entgegen.

Das ist jedoch keine vollständige Abwägung aller Folgen. Die Stellungnahme beantwortet vor allem die raumordnerische Frage: Ist der Standort wegen seiner Größe und Lage grundsätzlich ausgeschlossen? Die Antwort lautet aus Sicht der oberen Landesplanung: nein.

Landwirtschaftsbehörden: Hochwertiges 1a-Grünland

Die Landwirtschaftsfachstellen bewerten die Lage deutlich kritischer.

Der Fachdienst Landwirtschaft des Landkreises Limburg-Weilburg beschreibt die betroffenen rund 2,4 Hektar als Flächen der höchsten Wertigkeitsstufe 1a im Agrarplan Mittelhessen. Die Grünlandzahlen lägen zwischen 42 und 58; nach Darstellung des Kreises überwögen Flächen mit dem Wert 58. Die Ertragsmesszahl liege überwiegend über dem Median der Gemarkung Frickhofen.

Nach der Flächenbilanz des Kreises verliere ein Betrieb durch das Projekt 1,3 Prozent seiner verfügbaren Fläche. Die Behörde verweist dabei auf die Futterbasis, mögliche Agrarförderung und die langfristige Bewirtschaftungsstruktur.

Die Landwirtschaftsfachstelle des RP Gießen formuliert ihre Kritik noch schärfer. Sie bezeichnet das Wirtschaftsgrünland als hochwertig und für die regionale Rinder- und Milchviehhaltung bedeutsam. Eine Extensivierung führe aus ihrer Sicht zu einem deutlichen Verlust an nutzbarer Biomasse und Futterwert.

Die Fachstelle sieht deshalb einen grundlegenden Konflikt mit dem Schutz der hessischen Agrarstruktur und dem Bodenschutz.

Unterschiedliche Werte, unterschiedliche Schlussfolgerungen

Die Planbegründung widerspricht der Einordnung als 1a-Boden nicht vollständig. Sie verweist ebenfalls auf den Agrarplan Mittelhessen. Sie leitet daraus aber keine besonders hohe Ertragssicherheit ab.

Der Entwurf beruft sich auf den Bodenviewer Hessen. Dort liege die Gesamtbewertung der Bodenfunktion bei gering bis mittel. Bei den Acker- und Grünlandzahlen nennt die Begründung überwiegend den Wert 42 und nur untergeordnet den Wert 58.

Genau hier liegt ein dokumentierter Widerspruch: Der Landkreis schreibt, dass der höhere Wert 58 überwiege. Der Planentwurf schreibt, dass 42 überwiege.

Beide Seiten nennen dieselben Werte, bewerten deren Flächenanteile aber gegensätzlich. Die Gemeinde muss bei ihrer Abwägung offenlegen, welche Kartenauswertung und welche Flächenabgrenzung sie zugrunde legt.

Standort und Alternativen

Der Planentwurf prüft mehrere Alternativen. Gewerbeflächen scheiden nach Darstellung der Gemeinde aus, weil sie bereits bebaut sind, für Erweiterungen benötigt werden oder keine geeignete Erschließung bieten.

Als grundsätzlich geeigneter Standort wird auch eine im Teilregionalplan Energie ausgewiesene PV-Vorbehaltsfläche bei Langendernbach genannt. Der Entwurf verwirft sie vor allem wegen fehlender Eigentums- und Zugriffsmöglichkeiten, fehlender Netzanbindung sowie des Wunsches des angrenzenden Betriebs, Strom am eigenen Standort zu nutzen.

Die RP-Landwirtschaft hält diese Begründung für nicht ausreichend. Eine objektiv besser geeignete Konzentrationsfläche dürfe nicht allein deshalb ausscheiden, weil sie sich im Eigentum eines nicht verkaufsbereiten Dritten befinde. Private Interessen dürften die Standortwahl nicht dominieren.

Der Entwurf verweist wiederum darauf, dass die Frickhofener Flächen dem unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Das spricht für die praktische Umsetzbarkeit. Die grundsätzliche Kritik an der Standortwahl beantwortet es nicht abschließend.

Klassischer Solarpark statt Agri-PV

Kreis und RP-Landwirtschaft regen an, eine Agri-PV-Anlage oder eine andere Bauweise mit landwirtschaftlich nutzbaren Streifen zu prüfen. Damit könnten Energieerzeugung und Landwirtschaft tatsächlich kombiniert werden.

Der Planentwurf erkennt die Vorteile von Agri-PV an, entscheidet sich aber ausdrücklich für einen klassischen Solarpark. Ziel sei eine möglichst effiziente Stromerzeugung. Eine Verpflichtung zur Umsetzung von Agri-PV bestehe nach Auffassung der Planer nicht.

Vorgesehen bleibt eine extensive Pflege des Grünlands durch Mahd oder Beweidung. Das ist jedoch nicht dasselbe wie eine verbindlich gesicherte landwirtschaftliche Hauptnutzung im Sinne einer Agri-PV-Anlage.

Erosion, Blendung und Zufahrten

Der Umweltbericht beschreibt für den Standort eine hohe Erosionsanfälligkeit und ein erhöhtes Starkregenrisiko. Die Planer erwarten dennoch keine erhebliche Verschärfung: Die weitgehend geschlossene Grünlanddecke, geringe Versiegelung und extensive Nutzung sollen den Boden schützen.

Die RP-Landwirtschaft warnt dagegen vor einem möglichen Dach-Effekt geneigter Module. Bei Starkregen könnten dadurch linienhafte Erosion sowie Schlamm- und Wassereinträge auf angrenzende Flächen entstehen. Außerdem müsse eine vorhandene Wegeparzelle für Begegnungs- und Ernteverkehr landwirtschaftlicher Fahrzeuge funktionsfähig bleiben.

Auch mögliche Blendwirkungen sind noch nicht abschließend geklärt. Das RP weist wegen der nahen Wohnbebauung darauf hin, dass Lichtimmissionen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Behörde empfiehlt ein Lichtimmissionsgutachten.

Der Entwurf sieht reflexionsarme Oberflächen vor. Ein eigenständiges veröffentlichtes Blendgutachten gehört aber nicht zu den ausgelegten Unterlagen.

Alte Ausgleichspflicht muss geklärt werden

Am östlichen Rand des Plangebiets ist laut Umweltbericht eine frühere Kompensationsmaßnahme eingetragen. Dort sollten Obstbäume gepflanzt werden. Die Maßnahme wurde nach Darstellung des Umweltberichts bislang nicht umgesetzt.

Die Bäume würden im geplanten Solarpark zu Verschattungen führen. Deshalb soll vor dem Satzungsbeschluss eine vertragliche Neuregelung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

Die Untere Naturschutzbehörde hatte bereits im frühen Verfahren darauf hingewiesen, dass rechtlich festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen nicht allein durch eine neue Planung verdrängt werden können. Vor dem Beschluss braucht es deshalb eine rechtssichere Lösung.

Was offen bleibt

Belegt ist: Der Solarpark ist raumordnerisch nicht ausgeschlossen. Ebenso belegt ist: Landwirtschaftsfachstellen halten gerade diesen Standort für einen erheblichen Eingriff in besonders schutzwürdige Agrarflächen.

Offen bleibt, wie die Gemeinde diese gegensätzlichen Bewertungen gewichtet. Dazu gehören die abweichende Auswertung der Grünlandzahlen, die Alternativenprüfung, die rechtliche Lösung der alten Kompensation sowie konkrete Vorgaben zu Erosion, Blendung, Zufahrten und Rückbau.

Der nächste belastbare Prüfpunkt ist der Satzungsbeschluss. Dann muss die Gemeinde schriftlich darlegen, warum sie sich trotz der dokumentierten landwirtschaftlichen Bedenken für oder gegen diesen Standort entscheidet.

Quellen:

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