Der Rhein-Lahn-Kreis hat Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbare private Veranstaltungen auf einem Teil des Botanischen Gartens Schloss Bieberstein untersagt. Das Verwaltungsgericht Koblenz hält diese Entscheidung im Eilverfahren für rechtmäßig und sieht eine nicht genehmigte Nutzungsänderung. Gleichzeitig wird die Anlage weiterhin offensiv als Hochzeitslocation beworben. Für möglicherweise bereits gebuchte Feiern, Anzahlungen und zusätzliche Kosten fehlen bislang öffentlich belastbare Angaben.
Gericht bestätigt Verbot – offene Fragen für Hochzeitspaare
Eine Hochzeitslocation, die weiter mit exklusiven Feiern, bis zu 200 Gästen und Besichtigungsterminen wirbt – und gleichzeitig eine behördliche Verfügung, nach der genau solche privaten Veranstaltungen auf einem Teil des Geländes vorerst nicht stattfinden dürfen. Im Botanischen Garten Schloss Bieberstein in Hahnstätten treffen derzeit zwei sehr unterschiedliche Wirklichkeiten aufeinander. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Eventunternehmens gegen die Nutzungsuntersagung abgelehnt. Was dagegen öffentlich weiterhin nicht beantwortet ist, dürfte für Hochzeitspaare wesentlich konkreter sein: Gibt es bereits abgeschlossene Verträge für kommende Feiern, wurden Anzahlungen geleistet und welche Folgen hat das Verbot für diese Buchungen?
Fest steht zunächst, was der Rhein-Lahn-Kreis untersagt hat. Nach der am 9. September veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts ging die Kreisverwaltung bereits im Juli 2026 gegen die Nutzung eines Grundstücksteils einschließlich des Eingangsgebäudes vor. Auslöser waren nach Angaben des Gerichts Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen. Untersagt wurden Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbare Feste sowie die Überlassung des Grundstücks für solche Veranstaltungen. Der übrige Botanische Garten ist von dieser Verfügung ausdrücklich nicht betroffen. Der Park als solcher ist also nicht geschlossen.
Das Eventunternehmen legte Widerspruch ein und suchte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Ohne Erfolg. Die Koblenzer Richter kamen bei ihrer vorläufigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die gewerbliche Nutzung beziehungsweise Überlassung des betroffenen Grundstücks samt Eingangsgebäude als Ort privater Veranstaltungen eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Nutzungsänderung darstellt. Die Baugenehmigungen aus den Jahren 2014 und 2017 erfassen diese Nutzung nach Auffassung des Gerichts nicht. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer formell illegalen Nutzung. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zum Schlosspark Bieberstein
Nicht jede Veranstaltung ist dasselbe
Gerade an diesem Punkt lohnt ein genauer Blick auf die Geschichte des Projekts. Denn Veranstaltungen waren für den Botanischen Garten keineswegs grundsätzlich ein Fremdkörper. Eine frühere Projektseite beschreibt eine rund 200 Quadratmeter große Seebühne ausdrücklich als Veranstaltungsfläche. Vorgesehen waren Schauspiel, Konzerte und Festivals; örtliche Vereine sowie deutsche und internationale Künstler sollten dort auftreten können. Die ursprüngliche Projektbeschreibung nennt sogar ein Publikum von bis zu 3.000 Menschen für solche kulturellen Veranstaltungen.
Auch eine Veröffentlichung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich aus dem Jahr 2022 beschreibt das Projekt als „Erlebnispark und Kulturgarten“, der gemeinsam mit der Ortsgemeinde und der damaligen beziehungsweise heutigen Verbandsgemeinde konzipiert wurde. Die rund 4,5 Hektar große Anlage sollte touristische, städtebauliche und ökologische Funktionen miteinander verbinden. Tourismusveröffentlichung der Verbandsgemeinde Aar-Einrich zum Botanischen Garten
Der entscheidende Konflikt lautet deshalb nicht: Veranstaltungen waren dort nie vorgesehen. So einfach ist die Geschichte gerade nicht. Entscheidend ist die Art der Nutzung. Das Verwaltungsgericht unterscheidet zwischen dem genehmigten Betrieb des Botanischen Gartens und der gewerblichen Nutzung beziehungsweise Überlassung eines Grundstücksteils samt Eingangsgebäude für private Feiern. Mit dieser Nutzungsänderung, so die Richter, müsse die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit neu geprüft werden. Außerdem berühre sie den Immissionsschutz und die Rechte der Nachbarschaft.
Noch schwerer wiegt ein weiterer Satz aus der Entscheidung: Das Gericht hält die untersagte Nutzung nicht für offensichtlich genehmigungsfähig. Ein entsprechendes Baugenehmigungsverfahren läuft nach den Gerichtsangaben bereits. Dabei muss unter anderem die Lärmsituation geprüft werden. Zusätzlich sieht das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die private Eventnutzung den Festsetzungen des im April 2014 beschlossenen Bebauungsplans „Erlebnispark und Kulturgarten Hahnstätten“ widersprechen könnte. Das ist noch keine abschließende Entscheidung darüber, ob eine spätere Genehmigung ausgeschlossen ist. Es zeigt aber, dass es sich nicht lediglich um eine fehlende Formalität handelt, deren Ausgang bereits feststeht.
Hochzeitswerbung ist weiterhin online
Während dieser baurechtliche Konflikt läuft, präsentiert sich der Botanische Garten im Internet weiterhin ausdrücklich als Hochzeits- und Eventlocation. Bei der Überprüfung durch 2halb3 am 16. September 2026 warb die aktuelle Website mit einer exklusiven Nutzung des Gartens, mit Rosengarten, Felsengarten, Seebühne und Eingangsgebäude sowie mit Gesellschaften von bis zu 200 Gästen. Interessenten können über die Seite weiterhin einen Besichtigungstermin anfragen und dabei ein konkretes Veranstaltungsdatum angeben. Aktuelle Hochzeitsseite des Botanischen Gartens Schloss Bieberstein
Die Vermarktung ist auch nicht erst nach der Eröffnung des Gartens entstanden. Bereits am 25. Juni 2025 erschien auf der Website ein Beitrag, der den Botanischen Garten gezielt als Hochzeitslocation für Interessenten aus dem Rhein-Main-Gebiet bewarb. Paare wurden aufgefordert, ihren Wunschtermin anzufragen. Eine weitere Veröffentlichung vom 3. Juli 2025 stellte die Anlage ebenfalls als Hochzeitslocation dar.
Aus der weiterhin erreichbaren Werbung folgt allerdings nicht, dass nach der Nutzungsuntersagung verbotene Feiern durchgeführt wurden oder jetzt noch verbindliche Verträge für die untersagte Nutzung geschlossen werden. Dafür hat 2halb3 keinen belastbaren Beleg. Ebenso wenig lässt sich allein aus der Website ableiten, wie Interessenten derzeit über die behördliche und gerichtliche Situation informiert werden. Genau diese Trennung ist wichtig: Belegt ist die fortbestehende Werbung. Nicht belegt ist eine Fortsetzung der untersagten Veranstaltungsnutzung.
Das Impressum der Website nennt als Herausgeberin die Schlosspark Bieberstein Events GmbH mit Sitz in Limburg an der Lahn und Christian Junior Droop als Geschäftsführer. Das Verwaltungsgericht nennt seine Antragstellerin dagegen lediglich als „Eventunternehmen“. Aus der veröffentlichten Gerichtsmitteilung allein lässt sich deshalb nicht rechtssicher ableiten, dass die im Impressum genannte Gesellschaft mit der Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens identisch ist. Impressum der Hochzeits- und Eventseite
War der Garten überhaupt ein standesamtlicher Trauort?
Auch bei einem weiteren Punkt ist Zurückhaltung nötig. Die aktuelle Location-Website spricht von Möglichkeiten für freie, standesamtliche oder kirchliche Trauungen. An anderer Stelle wird ein Chauffeur angeboten, der Hochzeitspaare unter anderem vom Standesamt zum Botanischen Garten bringen soll.
Die offizielle Internetseite des Standesamtes der Verbandsgemeinde Aar-Einrich nennt für Hahnstätten dagegen die Verwaltungsstelle in der Austraße 4 und führt den Botanischen Garten dort nicht als eigenen standesamtlichen Trauort auf. Das beweist nicht, dass dort unter keinen Umständen eine standesamtliche Zeremonie stattfinden kann oder konnte. Ein belastbarer öffentlicher Nachweis dafür, dass der Botanische Garten selbst ein offizieller Trauort des Standesamtes Aar-Einrich war, konnte bei der Recherche jedoch nicht gefunden werden. Standesamt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich
Damit lässt sich auch die zunächst naheliegende Geschichte, bereits geplante standesamtliche Eheschließungen müssten nun zwangsläufig an andere Orte verlegt werden, derzeit nicht belegen. Der belastbare Konflikt liegt vielmehr bei privaten Hochzeiten und anderen Feiern, für die das Gelände oder das Eingangsgebäude als Eventlocation genutzt werden sollte.
Was geschieht mit bestehenden Buchungen?
Für mögliche Kunden beginnt an dieser Stelle der Teil der Geschichte, zu dem die öffentlich zugänglichen Unterlagen erstaunlich wenig verraten. Wie viele Hochzeiten oder Familienfeiern für die kommenden Wochen und Monate tatsächlich verbindlich vereinbart wurden, ist nicht bekannt. Öffentlich ist auch nicht dokumentiert, ob Anzahlungen geflossen sind, welche Vertragsbedingungen gelten, ob Ersatzlösungen angeboten wurden oder ob Paare zusätzliche Kosten tragen müssen.
Auf der Website konnten im Rahmen dieser Recherche keine öffentlich zugänglichen Vertragsbedingungen ermittelt werden, die eine konkrete Bewertung bereits geschlossener Hochzeitsverträge zulassen würden. Deshalb wäre es unseriös, aus dem Gerichtsbeschluss pauschale Ansprüche einzelner Kunden abzuleiten.
Der allgemeine gesetzliche Rahmen zeigt lediglich, warum diese Fragen relevant sind. § 275 BGB regelt den Ausschluss einer Leistungspflicht, wenn eine geschuldete Leistung unmöglich ist. § 326 BGB bestimmt für solche Fälle unter bestimmten Voraussetzungen, wann der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt und bereits Geleistetes zurückgefordert werden kann. Schadensersatz kann nach §§ 280 und 283 BGB unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen; dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob eine Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten ist. Welche dieser Vorschriften auf einen konkreten Hochzeitsvertrag anwendbar wäre, hängt vom Vertrag und vom Einzelfall ab. § 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht § 326 BGB – Gegenleistung und Rücktritt
Gerade deshalb wäre für betroffene Paare nicht nur entscheidend, ob eine Feier verschoben werden kann. Bei einer Hochzeit hängen an einer Location häufig weitere Verträge: Catering, Musik, Dekoration, Fotografen, Übernachtungen oder Transport. Ob aus einer kurzfristigen Änderung zusätzliche Kosten entstehen und wer sie im konkreten Fall tragen müsste, lässt sich ohne die jeweiligen Verträge nicht belastbar beantworten.
Eine offene Genehmigungsfrage – und eine offene Kundenfrage
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beendet das Verfahren noch nicht endgültig. Gegen die Entscheidung vom 2. September kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. In den bis zum 16. September von 2halb3 geprüften öffentlich zugänglichen Quellen war keine veröffentlichte spätere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu diesem Fall auffindbar. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, ob inzwischen tatsächlich Beschwerde eingelegt wurde.
Auch das laufende Baugenehmigungsverfahren kann die Situation noch verändern. Bis dahin bleibt jedoch die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung der zentrale öffentlich belegte Stand: Private Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbare Veranstaltungen auf dem betroffenen Grundstücksteil sind vorerst untersagt.
Der Fall hat deshalb inzwischen zwei Ebenen. Die erste betrifft Baurecht, Immissionsschutz und Nachbarschaft. Die zweite betrifft Menschen, die möglicherweise eine Hochzeit oder Feier geplant haben. Genau zu dieser zweiten Ebene fehlen die entscheidenden Zahlen: die Anzahl bestehender Buchungen, mögliche Anzahlungen, bevorstehende Veranstaltungstermine und bereits entstandene Mehrkosten.
Die aktuelle Werbung macht diesen Informationsmangel besonders relevant. Wer auf der Website nach einer Hochzeitslocation sucht, sieht weiterhin Gartenbereiche, Feiermöglichkeiten und ein Formular zur Terminvereinbarung. Gleichzeitig steht ein gerichtliches Verfahren im Raum, das gerade die gewerbliche Nutzung eines Teils des Geländes für private Veranstaltungen betrifft. Was bereits gebuchte Paare daraus konkret ableiten müssen, ist öffentlich bislang nicht dokumentiert.
Das ist der Punkt, an dem aus einem baurechtlichen Streit eine ganz praktische Verbraucherfrage wird.
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Quellen:
- Verwaltungsgericht Koblenz – Pressemitteilung Nr. 23/2026 „Nutzungsuntersagung für bestimmte Veranstaltungen im Schlosspark Bieberstein“, Beschluss vom 2. September 2026, Az. 4 L 862/26.KO.
Direkt zur Entscheidung/Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz - Botanischer Garten Schloss Bieberstein – aktuelle Vermarktung als Hochzeits- und Eventlocation.
Aktuelle Hochzeitsseite Schloss Bieberstein - Botanischer Garten Schloss Bieberstein – Projektbeschreibung „Idee“ mit ursprünglicher Konzeption von Kulturgarten und Seebühne.
Ursprüngliche Projektbeschreibung des Botanischen Gartens - Botanischer Garten Schloss Bieberstein – Hochzeitswerbung vom 25. Juni 2025.
Hochzeitswerbung aus dem Jahr 2025 - Verbandsgemeinde Aar-Einrich – Standesamt und Verwaltungsstandort Hahnstätten.
Standesamt Aar-Einrich - Verbandsgemeinde Aar-Einrich – Tourismusinformation zum „Erlebnispark und Kulturgarten Botanischer Garten Schloss Bieberstein“.
Tourismusbroschüre der Verbandsgemeinde - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz – Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 275, 280, 283 und 326.
§ 275 BGB
§ 280 BGB
§ 283 BGB
§ 326 BGB

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