Botanischer Garten in Hahnstätten als Aufmacher zum Konflikt um die untersagte gewerbliche Nutzung eines Grundstücksteils für Hochzeiten und private Feiern.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Eventunternehmens gegen die sofortige Untersagung bestimmter Veranstaltungen im Schlosspark Bieberstein abgelehnt. Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbare private Veranstaltungen sowie die Vermietung dafür sind nach der veröffentlichten Entscheidung derzeit nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckt. Gleichzeitig wirbt die Internetseite des Schlossparks weiterhin mit Hochzeiten und Besichtigungsterminen. Ob dort aktuell Veranstaltungen entgegen der Untersagung stattfinden oder entsprechende Buchungen angenommen werden, lässt sich daraus nicht ableiten.

Hochzeiten im Schlosspark: Was nach dem Gerichtsbeschluss noch erlaubt ist

Im Botanischen Garten Schlosspark Bieberstein in Hahnstätten dürfen bestimmte private Veranstaltungen vorerst nicht in der bislang praktizierten Form durchgeführt werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 2. September 2026 den Eilantrag eines Eventunternehmens gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung abgelehnt.

Betroffen sind nach Angaben des Gerichts insbesondere Hochzeiten, Familienfeiern und vergleichbare Veranstaltungen sowie die entgeltliche Überlassung des Grundstücks einschließlich des Eingangsgebäudes für solche Zwecke. Andere Teile und Nutzungen des Parks sind von der Untersagung ausdrücklich nicht umfasst.

Ausgangspunkt waren Beschwerden über Lärm

Nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts hatte die zuständige Behörde im Juli 2026 nach Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen die entsprechende Veranstaltungsnutzung untersagt.

Das betroffene Eventunternehmen legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.

Das Gericht kam bei seiner im Eilverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig sei. Entscheidend ist dabei nicht, ob Veranstaltungen an diesem Ort grundsätzlich niemals genehmigt werden könnten. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass die bislang untersagte gewerbliche Veranstaltungsnutzung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstelle, für die keine entsprechende Genehmigung vorliege.

Frühere Genehmigungen reichen nach Ansicht des Gerichts nicht

Nach den veröffentlichten Gerichtsangaben decken Baugenehmigungen aus den Jahren 2014 und 2017 die Nutzung des Grundstücks und des Eingangsgebäudes als Ort für private Veranstaltungen nicht ab.

Das Verwaltungsgericht unterscheidet dabei zwischen dem genehmigten Betrieb eines Eingangsgebäudes für einen botanischen Garten und einer gewerblichen Nutzung als Veranstaltungsort.

Mit einer solchen Nutzungsänderung stellen sich nach Auffassung des Gerichts Fragen des Bauplanungsrechts, des Immissionsschutzes und des Nachbarschutzes neu. Zudem sei die untersagte Nutzung im Eilverfahren nicht als offensichtlich genehmigungsfähig anzusehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bereits abschließend entschieden wäre, dass dort dauerhaft keine Veranstaltungen genehmigt werden können.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Zudem ist nach Angaben des Verwaltungsgerichts ein Baugenehmigungsverfahren für die entsprechende Nutzung relevant.

Hochzeitswerbung ist weiterhin online

Bemerkenswert ist der Blick auf die aktuelle Internetseite des Schlossparks.

Dort wird der Botanische Garten weiterhin ausdrücklich als Hochzeits- und Eventlocation dargestellt. Angeboten werden unter anderem Möglichkeiten für Trauungen und Feiern; außerdem können Interessierte derzeit über die Website Besichtigungstermine anfragen. Die Seite beschreibt Feiermöglichkeiten für größere Gesellschaften und wirbt mit verschiedenen Bereichen des Gartens.

Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass nach der gerichtlichen Entscheidung weiterhin Veranstaltungen durchgeführt werden, die von der Nutzungsuntersagung erfasst sind.

Ebenso wenig lässt sich aus einer öffentlich zugänglichen Internetseite feststellen, für welche Termine oder Nutzungsformen aktuell verbindliche Verträge geschlossen werden.

Eine Website kann beispielsweise auch für künftig erhoffte Genehmigungen, andere zulässige Nutzungen oder spätere Termine werben.

Gericht nennt Antragstellerin nicht

Bei der Zuordnung der Beteiligten ist besondere Genauigkeit erforderlich.

Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Antragstellerin in seiner veröffentlichten Mitteilung ausschließlich als „Eventunternehmen“. Einen Unternehmensnamen nennt das Gericht nicht.

Das Impressum der öffentlich erreichbaren Hochzeits- und Eventseite nennt als Herausgeber die Schlosspark Bieberstein Events GmbH mit Sitz in Limburg an der Lahn.

Aus diesen beiden öffentlich zugänglichen Angaben allein folgt jedoch nicht rechtssicher, dass die im Impressum genannte Gesellschaft mit der Antragstellerin des Gerichtsverfahrens identisch ist.

2halb3 stellt eine solche Identität deshalb nicht als Tatsache fest.

Was steht fest?

Fest steht, dass eine Behörde die gewerbliche Nutzung eines Teils des Grundstücks für bestimmte private Veranstaltungen und dessen Überlassung dafür untersagt hat.

Fest steht außerdem, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag gegen diese sofortige Untersagung abgelehnt hat.

Ebenso ist öffentlich erkennbar, dass der Schlosspark weiterhin als Hochzeitslocation beworben wird.

Nicht belegt ist dagegen allein aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Informationen, dass nach dem Gerichtsbeschluss verbotene Veranstaltungen stattgefunden haben.

Auch über bestehende Verträge, Anzahlungen, künftige Hochzeitstermine oder den konkreten Stand des Genehmigungsverfahrens lässt sich daraus keine belastbare Aussage treffen.

Für Hochzeitspaare ist der genaue Nutzungsumfang entscheidend

Für Interessenten dürfte vor allem entscheidend sein, welche konkreten Leistungen und Flächen von einer Buchung umfasst wären und ob diese Nutzung zum jeweiligen Zeitpunkt öffentlich-rechtlich zulässig ist.

Die gerichtliche Entscheidung betrifft ausdrücklich bestimmte Veranstaltungsnutzungen. Sie ist kein generelles Verbot des botanischen Gartens.

Genau deshalb sollten Nutzungsuntersagung, Gartenbetrieb und möglicherweise andere erlaubte Angebote nicht miteinander vermischt werden.

Was bleibt offen?

Entscheidend ist nun, wie das weitere Genehmigungs- und gegebenenfalls Beschwerdeverfahren verläuft.

Zu klären bleibt insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltungsnutzung künftig genehmigt werden kann, welche Anforderungen an Lärm- und Nachbarschutz gestellt werden und wie bis dahin mit bereits geplanten Veranstaltungen umgegangen wird.

Bis dazu belastbare Angaben vorliegen, gilt: Das Verwaltungsgericht hat die derzeitige Untersagung bestimmter Veranstaltungsnutzungen im Eilverfahren nicht außer Vollzug gesetzt. Mehr lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.

Quellen:

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