Fotorealistische, dunkle Symbolansicht einer sicherheitsrelevanten technischen Anlage bei Dämmerung. Oben links steht „Hessen | Bundesrat“. Keine reale Anlage oder Ortsansicht.

Hessen will unbefugtes Eindringen, Verweilen und bestimmte Drohnenflüge über kritischen Anlagen stärker unter Strafe stellen. Der Grundtatbestand soll weder einen Schaden noch eine nachgewiesene Sabotageabsicht verlangen. Der Gesetzentwurf verlagert Strafbarkeit damit bewusst weit ins Vorfeld – und wirft Fragen nach Reichweite und klaren Grenzen auf.

Hessen will schon vor der Sabotage bestrafen

Hessen will den strafrechtlichen Schutz kritischer Infrastruktur deutlich vorverlegen. Wer künftig ohne Erlaubnis in bestimmte Anlagen eindringt, dort trotz Aufforderung bleibt oder mit einer Drohne in den geschützten Luftraum eindringt, soll nach dem hessischen Entwurf bestraft werden können – auch ohne beschädigte Anlage, ausgefallenen Strom oder nachweisbaren Sabotageplan.

Der Gesetzentwurf liegt als Bundesratsdrucksache 539/26 vor. Er trägt den Titel „Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen“ und soll mit § 123a StGB einen neuen Tatbestand schaffen: den „gemeinschädlichen Hausfriedensbruch“. dserver.bundestag.de

Das Wichtigste

Der Entwurf stellt nicht das bloße Beobachten einer Anlage unter Strafe. Sein Wortlaut erfasst Eindringen, Verweilen und Drohnenüberflüge. Für den Grundtatbestand sollen weder eine konkrete Störung noch eine Sabotageabsicht nötig sein. Genau darin liegt der politische und rechtliche Konflikt.

Nicht erst handeln, wenn etwas kaputt ist

Der hessische Entwurf sieht drei Strafstufen vor. Das unbefugte Eindringen in einen geschützten Bereich oder das Verweilen trotz Aufforderung soll mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Für einen widerrechtlichen Drohnenflug in oder über dem geschützten Luftraum sind bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen.

Deutlich schwerer wiegt die dritte Stufe: Wer eines dieser Verhaltensweisen in der Absicht begeht, eine Sabotage oder einen Angriff vorzubereiten, soll mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.

Der Entwurf unterscheidet damit zwischen der nachweisbar vorbereiteten Angriffshandlung und dem Grundfall. Gerade beim Grundfall soll es nicht darauf ankommen, ob eine Person später tatsächlich sabotieren wollte. Die Begründung sagt es ausdrücklich: Das Gesetz soll ein frühzeitiges Einschreiten ermöglichen, ohne dass weitergehende Spionage- oder Sabotagehandlungen nachgewiesen werden müssen. dserver.bundestag.de

Das ist keine Nebensache. Hessen schlägt nicht nur ein neues Werkzeug für eindeutig vorbereitete Anschläge vor. Das Land will ein abstraktes Gefährdungsdelikt schaffen: Strafbarkeit bereits für ein Verhalten, das als typischerweise gefährlich bewertet wird, ohne dass im einzelnen Fall ein Schaden eingetreten sein muss.

„Ausspähen“ steht nicht als eigene Tat im Gesetz

Politisch wird der Entwurf mit Ausspähung, hybriden Bedrohungen und Sabotagerisiken begründet. Der Gesetzestext selbst ist enger. Ein eigenständiger Straftatbestand des Beobachtens, Fotografierens oder Kartierens steht dort nicht.

Wer von einer öffentlichen Straße aus eine Anlage ansieht oder fotografiert, erfüllt nach diesem Entwurf allein dadurch keinen § 123a StGB-E. Strafbar würden die im Gesetz genannten Handlungen: das Eindringen, das Verweilen trotz Aufforderung oder der widerrechtliche Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugs über den erfassten Bereichen. Eine Ausspähungs- oder Angriffsabsicht wird erst für die höhere Strafstufe relevant. dserver.bundestag.de

Der Wortlaut entschärft damit einen Teil der öffentlichen Debatte – und verschärft einen anderen. Er kriminalisiert nicht jede denkbare Informationsbeschaffung. Er stellt aber den Zutritt und bestimmte Überflüge schon dann unter Strafe, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass es sich um einen geschützten Bereich handelt.

Große Anlagen – und womöglich viele kleinere Bereiche

Die Reichweite des Entwurfs hängt an einem zentralen Begriff: Erfasst werden sollen Anlagen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich sind. Hessen knüpft damit an das KRITIS-Dachgesetz an. Dessen Definition betrifft unter anderem Energie, Transport und Verkehr, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Finanzwesen, Sozialleistungen, Weltraum und Abfallentsorgung. www.gesetze-im-internet.de

Der Entwurf übernimmt jedoch bewusst nicht die Schwellenwerte, mit denen das KRITIS-Dachgesetz seine Betreiberpflichten eingrenzt. Nach der hessischen Begründung sollen deshalb auch Anlagen oder Betriebsbereiche erfasst werden können, die zwar nicht selbst eine große kritische Anlage darstellen, aber technisch oder funktional für deren Betrieb notwendig sind.

Das kann nachvollziehbar sein. Ein kleiner, aber unverzichtbarer Technikbereich kann für die Versorgung wichtiger sein als seine Größe vermuten lässt. Zugleich wächst damit die Abgrenzungsfrage. Für Bürger muss erkennbar sein, wo ein bloßer Betriebsbereich endet und ein strafrechtlich geschützter Bereich beginnt. Eine öffentlich einsehbare, abschließende Liste solcher Bereiche enthält der Entwurf nicht.

Was das geltende Recht schon erfasst

Die These, bisher sei vor einem Schaden gar keine Strafverfolgung möglich, hält einer genaueren Prüfung nicht stand. Der heutige Hausfriedensbruch nach § 123 StGB erfasst bereits das widerrechtliche Eindringen in Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und bestimmte abgeschlossene öffentliche Räume. Er wird allerdings grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt und sieht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. www.gesetze-im-internet.de

Bei tatsächlichen Eingriffen in Versorgungsanlagen greift das Strafrecht deutlich härter ein. § 316b StGB erfasst etwa die Störung von Anlagen der Wasser-, Licht-, Wärme- oder Kraftversorgung. Schon der Versuch ist strafbar; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahre. Auch Computersabotage ist bereits eigenständig geregelt. www.gesetze-im-internet.de

Drohnenflüge sind ebenfalls nicht rechtsfreier Raum. Verstöße gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften können heute Ordnungswidrigkeiten sein; § 58 Luftverkehrsgesetz nennt für bestimmte Verstöße Bußgelder bis 50.000 Euro. Der hessische Entwurf würde für die von ihm definierten Schutzbereiche zusätzlich einen Straftatbestand schaffen. www.gesetze-im-internet.de

Der tatsächliche Unterschied liegt damit vor allem in drei Punkten: Strafverfolgung von Amts wegen, höherer Strafrahmen beim Eindringen und eine neue eigenständige Strafbarkeit bestimmter Drohnenüberflüge.

Der Entwurf entscheidet sich bewusst für Beweis-Erleichterung

Hessen benennt den Zielkonflikt selbst. Eine Strafbarkeit erst bei nachgewiesener Gefährdungs- oder Sabotageabsicht wäre enger. Die Landesregierung hält diesen Weg jedoch für praktisch zu schwer beweisbar. Deshalb soll im Grundtatbestand gerade keine besondere Angriffsabsicht vorausgesetzt werden.

Das kann Ermittlungen erleichtern. Es verlangt im Gegenzug eine besonders klare Begrenzung des Tatbestands. Das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verlangt, dass Bürger den Anwendungsbereich einer Strafnorm erkennen und Gerichte ihn zuverlässig auslegen können. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind nicht automatisch verfassungswidrig. Je weiter Strafbarkeit jedoch vor einem konkreten Schaden ansetzt, desto wichtiger werden nachvollziehbare Grenzen und eine verhältnismäßige Anwendung. www.gesetze-im-internet.de

Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Jetzt muss die politische Beratung zeigen, ob der Schutzbereich präzisiert, ob Ausnahmen klarer gefasst und ob die Verbindung zum geltenden Luftverkehrsrecht sauberer beschrieben wird.

Der belegte Kern bleibt: Hessen will eine Lücke zwischen einfachem Hausfriedensbruch, Ordnungswidrigkeit und vollendeter Sabotage schließen. Der Entwurf schafft dafür aber nicht nur ein Delikt gegen nachweisbare Ausspähung. Er stellt bewusst schon bestimmte Vorfeldhandlungen unter Strafe. Ob das kritische Infrastruktur besser schützt, ohne zu weit in unklare Konstellationen hineinzugreifen, entscheidet sich an seiner praktischen Begrenzung.

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