Der Landtag berät über neue Regeln für HR, Privatradio und Bürgermedien. Digitale Lokalredaktionen kommen im Entwurf praktisch nicht vor.
Hessen schützt Radio – aber wer schützt die digitale Lokalrecherche?
Wer wissen will, was im eigenen Ort passiert, sucht heute meist nicht zuerst eine Radiofrequenz. Menschen öffnen ihr Smartphone. Sie suchen nach einer gesperrten Straße, einer umstrittenen Planung, fehlenden Kita-Plätzen oder einer Entscheidung im Gemeinderat. Genau dort arbeiten kleine digitale Lokalredaktionen.
Der neue Gesetzentwurf von CDU und SPD im Hessischen Landtag trägt den großen Titel „Viertes Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften“. Er verspricht mehr Kontrolle, mehr Transparenz und mehr Medienvielfalt. Doch beim Blick in die 13 Seiten wird eine Lücke sichtbar: Das Gesetz modernisiert Rundfunkstrukturen. Eine vergleichbare Absicherung für unabhängige digitale Lokalrecherche enthält es nicht.
Der Entwurf belastet kleine Onlineportale nicht mit neuen Pflichten. Aber er schafft auch keinen Förderzugang, keinen Anspruch auf bessere Auffindbarkeit und keine wirtschaftliche Absicherung für redaktionelle Arbeit. Medienvielfalt wird darin vor allem über Programme, Frequenzen und Gremien gedacht – nicht über die Frage, wer kommunale Entscheidungen im Netz dauerhaft kontrolliert.
Der Entwurf ist noch nicht beschlossen
CDU und SPD brachten die Drucksache 21/5223 am 22. September 2026 in den Landtag ein. Die erste Lesung lief am 30. September. Das Gesetz soll nach dem bisherigen Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zuvor folgen die Ausschussberatung, eine mögliche Anhörung und die abschließende Entscheidung des Landtags.
Der Entwurf betrifft vor allem drei Bereiche: den Hessischen Rundfunk, den privaten Hörfunk und die Medienanstalt Hessen. Für den HR sollen journalistische Standards, Objektivität, Unparteilichkeit sowie eine breite Themen- und Meinungsvielfalt ausdrücklich im Gesetz stehen. Rundfunk- und Verwaltungsrat sollen mehr Kontrollrechte erhalten. Die Intendanz soll künftig öffentlich ausgeschrieben werden. Auch das Gehalt wird begrenzt.
Das sind nachvollziehbare Antworten auf die Vertrauens- und Kostendebatten rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie beantworten aber nicht die Frage, wie lokale Information in einer digitalen Medienwelt verlässlich erhalten bleibt.
Was sich beim Privatradio wirklich ändert
Beim privaten Hörfunk rückt DAB+ stärker in den Mittelpunkt. Das landesweite private Hörfunkvollprogramm soll künftig sowohl über UKW als auch über DAB+ verbreitet werden. Zusätzliche Kapazitäten können auch für regionale Hörfunkprogramme vergeben werden. Pro Veranstalter soll ein Regionalprogramm möglich sein, landesweit höchstens fünf.
Eine wichtige Klarstellung: Die Pflicht zu mindestens vier regionalen Auseinanderschaltungen und insgesamt mindestens 180 Minuten Regionalprogramm pro Woche ist keine neue Leistung dieses Gesetzentwurfs. Sie gilt schon nach dem aktuellen hessischen Mediengesetz. Neu ist vor allem, dass diese Vorgaben künftig auch DAB+ erfassen sollen.
Für die Hörerinnen und Hörer kann das relevant sein. Regionalradio erhält damit einen klareren Platz in der digitalen Verbreitung. Doch selbst eine gute regionale Radiosendung ersetzt nicht die dauerhafte, dokumentengestützte Kontrolle von Rathäusern, Kreistagen, Bauvorhaben oder Infrastrukturprojekten durch unabhängige lokale Redaktionen.
Radio und Bürgermedien haben Regeln – Onlineportale bleiben außen vor
Das Gesetz hält an Förderstrukturen für Offene Kanäle und nichtkommerziellen lokalen Hörfunk fest. Offene Kanäle können nach der vorgesehenen Regelung bis zu 60 Prozent ihres jährlichen Aufwands gefördert bekommen. Der Entwurf schafft jedoch keinen entsprechenden Topf für journalistische Onlineangebote.
Auch beim Geld bleibt die Leerstelle sichtbar. Die Gesetzesbegründung nennt keine Mehrbelastung des Landeshaushalts. Mit anderen Worten: Der Entwurf plant kein zusätzliches Landesgeld, um kleine digitale Lokalredaktionen bei Recherche, Rechtsschutz, Technik oder Ausbildung zu stützen.
Das ist keine Randfrage. Lokaljournalismus kostet Zeit und Geld. Ratsunterlagen müssen gelesen, Beschlüsse geprüft, Quellen gegenrecherchiert und Fehler korrigiert werden. Gerade kleine Angebote arbeiten oft mit knappen personellen Reserven. Eine Gemeinde kann jedoch nur dann wirksam kontrolliert werden, wenn jemand ihre Entscheidungen regelmäßig und unabhängig erklärt.
Onlinejournalismus ist längst reguliert – aber nicht abgesichert
Digitale Lokalportale sind nicht rechtsfrei. Der Medienstaatsvertrag gilt bundesweit. Journalistisches Onlineangebot muss, soweit es unter die gesetzlichen Voraussetzungen fällt, sorgfältig arbeiten: Nachrichten sind auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Werbung und Redaktion müssen sauber getrennt bleiben. Impressums- und Verantwortlichkeitsregeln gelten ebenfalls.
Für 2halb3 ist wegen des Sitzes in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die Medienanstalt Rheinland-Pfalz zuständig. Das hessische Änderungsgesetz betrifft das Portal daher nicht unmittelbar als Anbieter. Seine politische Wirkung ist dennoch relevant: Es zeigt, welchen Medienbereich Hessen konkret schützt – und welchen nicht.
Das Problem lautet nicht: Kleine Portale hätten zu wenig Regeln. Das Problem lautet: Sie tragen bereits Verantwortung, aber sie erhalten dafür keinen vergleichbaren strukturellen Rückhalt.
Schutz vor Plattformen reicht nicht aus
Der Medienstaatsvertrag enthält Schutzregeln gegen eine sachlich nicht gerechtfertigte systematische Benachteiligung journalistischer Angebote durch große Medienintermediäre. Betroffene Anbieter können sich bei der zuständigen Medienanstalt beschweren.
Das ist wichtig. Es ist aber kein Geschäftsmodell.
Eine Beschwerde ersetzt keine Reichweite. Sie finanziert keine Recherche. Sie schafft kein Personal, wenn Werbeeinnahmen wegbrechen. Und sie löst das praktische Problem nicht, dass kleine Redaktionen oft kaum nachvollziehen können, warum ihre Beiträge bei Suchmaschinen, sozialen Netzwerken oder News-Aggregatoren plötzlich weniger sichtbar sind.
Die Vielfaltssicherung bleibt damit reaktiv: Erst wenn eine Benachteiligung nachweisbar wird, kann ein Anbieter dagegen vorgehen. Einen vorbeugenden Anspruch darauf, dass lokale Qualitätsinhalte sichtbar bleiben, gibt es nicht.
Die entscheidende Frage bleibt unbeantwortet
Die Medienanstalt Hessen hat Lokaljournalismus selbst als demokratische Grundversorgung bezeichnet. Im neuen Gesetzentwurf schlägt sich dieser Satz für unabhängige Onlineportale jedoch nicht nieder.
Die Landespolitik sollte deshalb beantworten, was bislang offen bleibt: Soll lokale Berichterstattung auch dann geschützt werden, wenn sie nicht über eine Frequenz, sondern über eine Website, Newsletter, Messenger und soziale Netzwerke Menschen erreicht?
Eine staatliche Förderung darf keine politische Belohnung sein. Sie darf niemals an wohlgefällige Berichterstattung geknüpft werden. Denkbar wären aber staatsferne, transparente und medienübergreifende Modelle: Förderung nach klaren Kriterien für nachweisbare lokale Recherche, Ausbildungsplätze, technische Sicherheit oder rechtliche Beratung. Entscheidend wäre, dass die Politik keine Inhalte bestellt, sondern unabhängige Berichterstattung ermöglicht.
Fazit: Kein Angriff auf die Kleinen – aber auch kein Schutz
Es wäre falsch zu behaupten, das Gesetz schade kleinen Onlineportalen unmittelbar. Dafür gibt der Entwurf nichts her.
Genauso falsch wäre aber die Behauptung, das Gesetz sichere Medienvielfalt umfassend. Es sichert und ordnet Rundfunkstrukturen. Für digitale Lokalredaktionen bleibt die entscheidende Frage offen: Wer sorgt dafür, dass auch künftig jemand nachfragt, wenn vor Ort Geld verschwindet, Projekte stocken oder Verwaltungen ausweichen?
Die Antwort findet sich in diesem Gesetzentwurf nicht.
Quellen im Beitrag:
- Gesetzentwurf: Drucksache 21/5223
- Hessischer Landtag: Erste Lesung am 30. September 2026
- Geltendes Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien
- Medienstaatsvertrag
- Medienanstalt Rheinland-Pfalz: Journalistische Sorgfalt in Online-Medien
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