Teaserbild zum Wasserschutzgebiet Stollen Alexandria mit Dorfkulisse, Schutzgebietskarte, Gerichtsurteil, Akten und Richterhammer.

Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Wasserschutzgebietsverordnung für unwirksam. Unterlagen fehlten, Fristen waren fehlerhaft bekannt gemacht und Grenzlinien verliefen mitten durch Wohnhäuser. Jetzt geht es nicht nur um Trinkwasser – sondern um Verantwortung, Kosten und die Frage, wie eine derart mangelhafte Verordnung überhaupt in Kraft treten konnte.

Gericht kippt Schutzverordnung: Wer prüfte diese Akte?

Eine Schutzgebietsgrenze läuft mitten durch ein Wohnhaus. Grundstückseigentümer können auf den amtlichen Karten nicht zuverlässig erkennen, welche Regeln auf welcher Fläche gelten. Wer Gewissheit will, müsste schlimmstenfalls selbst einen Vermesser bezahlen.

Das klingt nach einer absurden Behördenposse. Tatsächlich beschreibt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz damit wesentliche Mängel der Wasserschutzgebietsverordnung „Stollen Alexandria“.

Das Gericht erklärte die seit April 2024 geltende Verordnung für unwirksam. Der Normenkontrollantrag der Ortsgemeinde Höhn hatte Erfolg. Etwa 90 Prozent der Höhner Gemeindefläche lagen innerhalb des festgesetzten Gebiets.

Hier scheiterte keine Vorschrift an einem fehlenden Komma. Das Gericht nennt unvollständige Unterlagen, eine fehlerhafte Online-Konsultation und Karten, die gegen die Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit verstießen.

Die unangenehme Frage lautet deshalb: Wie konnte diese Verordnung sämtliche internen Prüfungen überstehen?

Trinkwasserschutz ja – Blindflug nein

Der Stollen Alexandria liefert seit Jahrzehnten Wasser für die öffentliche Versorgung. Nach Angaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord handelt es sich um das bedeutendste Trinkwasservorkommen im Westerwald. Die Behörde spricht von rund 50.000 versorgten Menschen und einer zugelassenen Entnahmemenge von jährlich 1,6 Millionen Kubikmetern.

Niemand sollte daraus einen künstlichen Kampf zwischen Trinkwasserschutz und Bürgerrechten machen. Beides gehört zusammen.

Gerade weil der Stollen für die Versorgung der Region eine so große Bedeutung besitzt, braucht sein Schutz ein belastbares, transparentes und rechtssicheres Verfahren. Eine fehlerhafte Verordnung hilft dem Trinkwasser auf Dauer ebenso wenig wie den betroffenen Bürgern.

Das Gericht stellte nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung nicht fest, dass der Stollen keinen Schutz brauche. Es erklärte vielmehr die konkrete Verordnung wegen erheblicher formeller und materieller Mängel für unwirksam.

Wer jetzt behauptet, mit dem Urteil sei der Trinkwasserschutz grundsätzlich erledigt, verkürzt die Entscheidung. Wer die festgestellten Fehler als juristische Nebensache abtut, tut dasselbe.

„Sehr umfangreiches Verfahren“ – sehr umfangreiche Fehler

Im April 2024 klang die Darstellung der SGD Nord noch ausgesprochen selbstbewusst.

Behördenpräsident Wolfgang Treis erklärte damals, die Behörde habe in einem „sehr umfangreichen Verfahren“ den langfristigen Schutz des Trinkwassers sichergestellt. Rund 1.000 Einwendungen gingen nach Angaben der SGD Nord ein. Bürger, Gemeinden, Landwirte und Gewerbetreibende warnten vor Nutzungseinschränkungen, zusätzlichen Baukosten, Wertverlusten und Eingriffen in die kommunale Planungshoheit.

Die SGD Nord verwies auf drei Runden einer Online-Konsultation. Sie habe Verbote geprüft, angepasst und teilweise abgemildert. Am Ende sah die Behörde keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter.

Das OVG kommt beim Verfahren zu einem deutlich härteren Ergebnis.

Nach Auffassung des Gerichts lagen bei der öffentlichen Auslegung nicht alle notwendigen Erläuterungen vor. Es fehlten Dokumente, durch die Betroffene den Inhalt der geplanten Regelungen und das Ausmaß ihrer persönlichen Belastung erkennen konnten – etwa ein Gutachten oder ein zusammenfassender Bericht.

Auch die Online-Konsultation genügte nicht den gesetzlichen Vorgaben. Unter anderem machte die zuständige Stelle die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen nicht ordnungsgemäß bekannt.

Bei etwa 1.000 Einwendungen ist das keine akademische Randfrage. Wer Bürger zur Beteiligung aufruft, muss ihnen vollständige Informationen und rechtssichere Fristen liefern. Anderenfalls verkommt Beteiligung zur bürokratischen Kulisse.

Grenzlinie durchs Wohnzimmer

Besonders drastisch fällt die Kritik an den Karten aus.

Nach den Feststellungen des OVG durchschnitten die eingezeichneten Grenzlinien in zahlreichen Fällen Wohngebäude. Eigentümer konnten deshalb nicht sicher erkennen, welche Gebäudeteile den Einschränkungen der Verordnung unterlagen.

An anderen Stellen liefen Linien quer durch Grundstücke, ohne dass eindeutige Markierungspunkte bestanden. Das Gericht hielt es für unzulässig, die Pflicht zur Herstellung einer klaren Rechtslage auf die Eigentümer abzuwälzen. Diese hätten sonst auf eigene Kosten eine Vermessung veranlassen müssen.

Man muss diesen Vorgang nicht künstlich skandalisieren. Er ist bereits skandalös genug.

Eine staatliche Stelle erlässt Regeln, die Eigentum, Bauen, Landwirtschaft und Gewerbe berühren. Gleichzeitig reichen die amtlichen Karten offenbar nicht aus, damit Betroffene die für sie geltende Rechtslage erkennen.

Wer erstellte diese Karten? Wer kontrollierte sie? Welche juristische Prüfung fand vor der Veröffentlichung statt? Gab es Warnungen, und falls ja: Wer ignorierte sie?

Das Gutachten von 1999: Grundlage, aber nicht öffentlich ausgelegt

Ein zentraler Streitpunkt bleibt das hydrogeologische Gutachten beziehungsweise der Vorschlag zur Neuabgrenzung aus dem Jahr 1999.

Die Landesregierung erklärte im April 2024, das vom Wasserversorger beauftragte hydrogeologische Gutachten gehöre nach ihrer Rechtsauffassung nicht zu den gesetzlich auszulegenden Dokumenten. Deshalb habe die Behörde es nicht öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig bestätigte die Regierung, dass dieses Gutachten als Grundlage für die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets diente.

Neue Erkundungsbohrungen ließ die Behörde für die Festsetzung nach Angaben des Ministeriums nicht vornehmen. Stattdessen griffen die Fachleute auf vorhandene Daten aus der früheren Bergwerkstätigkeit zurück. Das Gutachten verzeichnete rund 120 Bohrungen und bekannte Schächte. Hinzu kamen Daten von 35 der 47 Bohrungen, die damals in der Datenbank des Landesamtes für Geologie und Bergbau für diesen Bereich vorlagen.

Das Alter eines Gutachtens beweist für sich genommen keinen fachlichen Fehler. Alte Messdaten können weiterhin wertvoll sein. Entscheidend ist, ob die Fachleute sie nach heutigen Maßstäben überprüften, ergänzten und nachvollziehbar bewerteten.

Genau diese Nachvollziehbarkeit steht nun im Mittelpunkt.

Im Juni 2026 teilte die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des AfD-Abgeordneten Bailey Wollenweber mit, das damalige Geologische Landesamt habe den Vorschlag zur Neuabgrenzung am 27. April 1999 erstellt. Auftraggeber war demnach die Verbandsgemeinde Bad Marienberg als Begünstigte des Schutzgebiets. Ob und in welchem Umfang das Dokument anschließend an die anderen betroffenen Verbands- und Ortsgemeinden ging, konnte die Landesregierung nach eigener Aussage nicht beurteilen.

Das ist bemerkenswert. Ein Dokument bildet eine wesentliche fachliche Grundlage für eine Verordnung mit weitreichenden Folgen. Mehr als ein Vierteljahrhundert später kann die Landesregierung nicht sagen, wer es wann erhalten hat.

Das Gericht nennt das 1999er-Gutachten nicht ausdrücklich

An dieser Stelle braucht es journalistische Genauigkeit.

Aus der bislang veröffentlichten Pressemitteilung des OVG geht nicht hervor, dass ausgerechnet das Gutachten von 1999 den entscheidenden Ausschlag für das Urteil gab. Das Gericht beanstandet, dass bei der Auslegung ausreichende Erläuterungen fehlten, und nennt beispielhaft Gutachten oder einen zusammenfassenden Bericht.

Ob sich diese Kritik konkret auf das bekannte Dokument von 1999 bezieht, lässt sich erst anhand der vollständigen schriftlichen Urteilsgründe sicher bewerten.

Wer schon jetzt behauptet, ein bestimmtes Gutachten habe das Verfahren allein entschieden, springt weiter, als die öffentlich vorliegenden Gerichtsinformationen tragen.

2halb3 wird deshalb das vollständige Urteil anfordern und die Begründung im Detail auswerten.

Die AfD reklamiert den Erfolg – doch wem gehört das Urteil?

Bailey Wollenweber erklärte gegenüber unserer Redaktion, die AfD-Fraktion in Höhn habe das Gutachten von 1999 durch gezielte Anfragen über die AfD-Landtagsfraktion beschaffen können. Weder andere Fraktionen noch die Ortsbürgermeisterin hätten es zuvor bei der SGD Nord erhalten. Ohne diese Initiative, so die politische Botschaft, wäre das entscheidende Dokument nicht auf den Tisch gekommen.

Fest steht: Abgeordnete der AfD stellten bereits 2024 mehrere Kleine Anfragen zum Gutachten. Wollenweber griff das Thema nach seinem Einzug in den Landtag im Juni 2026 erneut auf. Diese parlamentarischen Aktivitäten lassen sich dokumentieren.

Ebenfalls fest steht: Den erfolgreichen Normenkontrollantrag stellte die Ortsgemeinde Höhn. Der Gemeinderat hatte schon im Februar 2024 beschlossen, die angekündigte Verordnung gerichtlich prüfen zu lassen. Nach Akteneinsicht arbeitete eine von der Gemeinde beauftragte Verwaltungsrechtskanzlei die rechtlichen Einwände aus. Die Nachbargemeinden Stockhausen-Illfurth, Fehl-Ritzhausen und Nisterau unterstützten das Vorgehen nach Angaben der Ortsgemeinde.

Der juristische Erfolg gehört deshalb zunächst der Antragstellerin, ihrem Gemeinderat und der rechtlichen Arbeit im Verfahren. Ob und welchen konkreten Anteil einzelne Parteien, Fraktionen oder Abgeordnete an entscheidenden Beweismitteln hatten, muss die weitere Recherche zeigen.

Politischer Einsatz darf benannt werden. Politische Eigenwerbung muss sich trotzdem an Dokumenten messen lassen.

Wollenweber sollte deshalb offenlegen, wann seine Fraktion welches Dokument erhielt, von welcher Stelle es kam, an wen sie es weiterleitete und an welcher Stelle das Gutachten in den Schriftsätzen des Normenkontrollverfahrens eine Rolle spielte.

Landesregierung wollte zunächst nicht intern prüfen

Eine Antwort der Landesregierung vom 23. Juni 2026 erhält durch das Urteil besondere Brisanz.

Wollenweber hatte gefragt, ob die Regierung den Verfahrensablauf sowie die Transparenz- und Beteiligungspraxis der SGD Nord intern überprüfen lassen wolle. Die Antwort lautete: Dafür sehe man zunächst keine Veranlassung. Man wolle den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abwarten.

Neun Tage später verkündete das OVG sein Urteil.

Das damalige Abwarten mag sich mit dem laufenden Verfahren erklären lassen. Seit dem 2. Juli reicht diese Antwort jedoch nicht mehr aus.

Ein Gericht hat nicht nur einen isolierten Fehler gefunden. Es beanstandet die Auslegung der Unterlagen, die Online-Konsultation und die Bestimmtheit der amtlichen Karten. Jetzt muss die Landesregierung erklären, ob sie die Verfahrens- und Kontrollstrukturen der SGD Nord überprüfen lässt.

Alles andere wäre Verwaltungsroutine nach dem Prinzip: Urteil zur Kenntnis genommen, Akte geschlossen.

Wer trägt die Kosten?

Das Verfahren dürfte erhebliche Kosten verursacht haben. Belastbare Summen liegen unserer Redaktion bislang nicht vor.

Offen bleibt, wie viel die Planung, Kartenerstellung, juristische Begleitung, Online-Konsultation und gerichtliche Auseinandersetzung kosteten. Hinzu kommen die Aufwendungen der Ortsgemeinde Höhn und möglicherweise ein neues Festsetzungsverfahren.

Ebenso wichtig ist die Frage, welche Folgen das Urteil für bereits bearbeitete Bau-, Planungs- oder Genehmigungsverfahren hat. Daraus folgt nicht automatisch, dass einzelne Bescheide unwirksam sind. Dennoch muss die SGD Nord offenlegen, in welchen Verfahren sie die nun unwirksame Verordnung herangezogen hat und ob sie Vorgänge erneut prüfen muss.

Am Ende bezahlt solche Fehler selten „die Behörde“. Es bezahlen die Bürger – über kommunale Haushalte, Landesmittel und Gebühren.

Und wie wird das Trinkwasser jetzt geschützt?

Mit dem Urteil verschwindet die fachliche Notwendigkeit des Trinkwasserschutzes nicht.

Die SGD Nord muss nun erklären, welche Schutzinstrumente aktuell greifen, ob sie ein neues Verfahren vorbereitet und wie lange dieses dauern könnte. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Behörde zunächst eine rechtssichere Übergangslösung schaffen kann oder muss.

Der Konflikt darf nicht in zwei bequeme Lager zerfallen.

Auf der einen Seite stehen Menschen, die sauberes und sicheres Trinkwasser brauchen. Auf der anderen Seite stehen Eigentümer, Landwirte, Betriebe und Gemeinden, die klare, nachvollziehbare und verhältnismäßige Regeln erwarten dürfen.

Eine funktionierende Verwaltung muss beides leisten.

2halb3 sucht Betroffene, Dokumente und interne Hinweise

Wir suchen Bürger, Grundstückseigentümer, Landwirte und Unternehmer, die durch das Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ konkrete Erfahrungen gemacht haben.

Mussten Sie ein Bauvorhaben ändern? Entstanden zusätzliche Kosten? Gab es Einschränkungen bei Heizungen, Erdwärme, Landwirtschaft, Gewerbe oder Veranstaltungen? Liegt Ihr Gebäude nach den Karten in mehreren Schutzzonen? Haben Sie Schreiben, Bescheide, Karten oder Protokolle erhalten?

Auch Hinweise aus Verwaltungen, Gemeinderäten, Wasserversorgung und beteiligten Fachstellen sind relevant.

Dokumente können geschwärzt übermittelt werden. Hinweisgeber behandeln wir auf Wunsch vertraulich.

Kontakt: info@2halb3.de

Trinkwasserschutz braucht Vertrauen. Vertrauen entsteht nicht durch große Worte, sondern durch transparente Akten, klare Karten und ein rechtmäßiges Verfahren.

Beim Stollen Alexandria ist genau dieses Vertrauen beschädigt. Jetzt müssen die Verantwortlichen erklären, wie es dazu kommen konnte.


Quellen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Wasserschutzgebietsverordnung „Stollen Alexandria“ unwirksam, Pressemitteilung Nr. 15/2026 zum Urteil vom 2. Juli 2026, Aktenzeichen 1 C 10220/25.OVG.

SGD Nord: Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ unbefristet festgesetzt, Mitteilung vom 22. April 2024.

SGD Nord: Informationen, Gebiet und Schutzzonen.

Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 18/9463: Gutachten, Bohrdaten und Offenlegung.

Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 19/199: Transparenz und Verfahrensführung.

Ortsgemeinde Höhn: Informationen zum Normenkontrollverfahren.

Eigene Recherche von 2halb3 sowie Hinweis und schriftliche Stellungnahme von Bailey Wollenweber.

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